VOB A

Vergabeverfahren bei Auftragsänderungen

Während der Ausführungs- bzw. Vertragslaufzeit können Änderungen bei den Bauleistungen notwendig werden. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um wesentliche Änderungen handelt, die ggf. ein neues Vergabeverfahren erfordern.
Nach dem seit 18. April 2016 geltenden Vergaberecht für öffentliche Bauaufträge auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WGB in § 132) sowie der Umsetzung in der VOB Teil A und speziell in den jeweiligen Vergabehandbüchern für Leistungen im Hochbau (nach VHB-Bund, Ausgabe 2017) und im Brücken- und Straßenbau (nach HVA B-StB) sind als Regelungen maßgebend:
  • Bei national ausgeschriebenen Bauaufträgen im Unterschwellenbereich erfordert die Beauftragung von nicht vereinbarten Leistungen, die aber zur Ausführung der vertraglichen Leistung unabhängig von ihrem Umfang erforderlich werden, mit Bezug auf § 22 im Abschnitt 1 der VOB/A kein neues Vergabeverfahren.
    Ausgenommen hiervon sind nur Vertragsänderungen aus "anderen Leistungen", die nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind und einem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung nach § 1 Abs. 4, Satz 2 in der VOB/B übertragen werden können. Für diese Leistungen ist ein neues Vergabeverfahren notwendig. Ausnahmen sind ggf. bei speziellen Zulassungsvoraussetzungen bei einer Freihändigen Vergabe nach § 3 a Abs. 4 in VOB/A zulässig.
    Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrags sind mit Nachträgen zu bestimmen, in der Regel schriftlich mit einer Nachtragsvereinbarung. Für die einzelnen Sachverhalte werden die Nachtragsarten nach der VOB maßgebend sein.
  • Bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte erfordert die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren nach § 22 EU im Abschnitt 2 der VOB/A, wenn damit wesentliche Änderungen des Bauvertrags verbunden sind.
    Das gilt analog auch für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 22 VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
    Wann solche Änderungen als "wesentlich" anzusehen sind, wird im § 132 GWB und in den §§ 22 EU und VS der VOB/A näher bestimmt und unter dem Begriff - Wesentliche Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit - erläutert.
Eine neue Ausschreibung und Vergabe ist nach § 22 EU und VS im Abs. 2 und 3 VOB/A dann nicht erforderlich, wenn:
  • bereits die Vergabeunterlagen zur ursprünglichen ausgeschriebenen und vergebenen Bauleistung "klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln und Optionen vorgesehen sind, die Angaben zur Art, Umfang und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten und sich aufgrund der Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags nicht verändert",
  • ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre,
  • ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt, wobei der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf (diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Sektorenauftraggeber, beispielsweise die Deutsche Bahn AG) und die Änderung umgehend, spätestens 30 Kalendertage nach Beauftragung im Amtsblatt der EU- Kommission zu veröffentlichen ist,
  • sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Gesamtauftragswert aller nachträglichen Änderungen bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswerts umfasst.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vergabeverfahren bei Auftragsänderungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentli...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel)...
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