Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Nachtragsvereinbarung

Während der Bauausführung eines Bauauftrags kann sich die vereinbarte Leistung ändern, und zwar sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch einem Bauvertrag nach BGB und einem Verbraucherbauvertrag nach BGB. Bei Leistungsänderungen nach VOB/B und vor allem bei nationalen Ausschreibungen und Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist kein neues Vergabeverfahren nach § 22 im Abschnitt 1 der VOB/A erforderlich. In diesen Fällen kann und wird eine Änderung einen Nachtrag begründen und eine Nachtragsvereinbarung erforderlich sein. Haben dagegen die Leistungsänderungen keinen Einfluss auf die vereinbarten Einheitspreise (EP) bzw. einen Pauschalpreis, bedarf es keiner Nachtragsvereinbarung bzw. ggf. nur eines Prüfungsvermerks.
Bei Abweichungen während der Bauausführung vom vereinbarten Bau-Soll steht dem bauausführenden Unternehmer eine Vergütung zu, wenn es sich um Ansprüche: handelt. Der Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) kann beispielsweise eine Änderung des Bauentwurfs anordnen. Diesen Anordnungen hat der Auftragnehmer Folge zu leisten, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Gegenüber dem Auftraggeber hat der Auftragnehmer dann die Leistungen zu den betreffenden Nachtragspositionen zu beschreiben, den Anspruch zu begründen und die neue Vergütung zu kalkulieren.
  • aus den Nachtragsarten nach § 2 Abs. 3 bis 10 in der VOB/B oder
  • nach BGB aus den Regelungen in den §§ 650b und 650c BGB.
Handelt es sich um Leistungen bei Einzelaufträgen innerhalb von Rahmenvereinbarungen, beispielsweise für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsmaßnahmen (näher erläutert unter Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt), können zusätzliche Leistungen auch mit einem Nachtrag vereinbart werden. Voraussetzung ist jedoch nach Tz. 2 in der Richtlinie zum Formblatt 617 - Rahmenvereinbarung Einzelauftrag - im VHB-Bund (2019), dass zusätzlich Leistungen erst bei der Leistungsausführung Leistungen erkennbar und nicht in der Rahmenvereinbarung bereits enthalten sind. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist hierfür ebenfalls das Formblatt 523 -Nachtragsvereinbarung- im VHB-Bund (2019) zu verwenden.
Dem Auftraggeber als Bauherrn fällt danach die Aufgabe zu, die Nachtragsforderung des Bauunternehmers als Auftragnehmer zu prüfen. Für öffentliche Bauaufträge des Hochbaus liefert das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) Hinweise mit dem Formblatt 521 zur Vergütungszuordnung und -berechnung. Ändert sich im Ergebnis der Prüfung die Gesamtvergütung des Bauauftrags, ist dies zu vermerken. Für den Prüfungsvermerk zur Gesamtvergütung ist das Formblatt 522 im VHB (2019) vorgesehen. Für die Abfassung der Nachtragsvereinbarung sieht das VHB-Bund (2019) das Formblatt 523 mit zugeordneter Richtlinie vor. Eine solche Nachtragsvereinbarung ist erforderlich, wenn ein Sachverhalt nach den möglichen Nachtragsarten vorliegt und Einfluss auf die vereinbarten Preise (Einheits- oder Pauschalpreise) hat. Sollten mehrere Nachtragsvereinbarungen erforderlich werden, sind diese fortzuschreiben und fortlaufend zu nummerieren. Bei Stundenlohnarbeiten ist neu nach TZ. 2.1.3 in Richtlinie 510 im VHB-Bund (2019) eine Nachtragsvereinbarung nicht erforderlich bei Abruf von zusätzlichen, zu den bereits im Auftrag enthaltenen Stundenlohnarbeiten.
Bei einem VOB-Vertrag sind in einer Nachtragsvereinbarung auszuweisen:
  • der Bezug auf die Nachtragsangebote sowie Mehr- und Minderkostenaufstellungen des Auftragnehmers,
  • die Vergütungszuordnung und -berechnung,
  • die geänderten bzw. neuen Einheitspreise (EP) und
  • die Summe der zusätzlichen Vergütung,
  • die Vertragsbedingungen, beispielsweise des Hauptvertrags,
  • weitere vertragliche Vereinbarungen, z. B. zur Ausführungsfrist, zu Einzelfristen, zum Fertigstellungstermin u. a.
Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau werden spezielle Regelungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 3 unter Tz. 3.4 - Nachträge - getroffen. Die Nachträge sind als notwendige Änderungen und Ergänzungen des Bauvertrags, soweit sie kein neues Vergabeverfahren begründen, schriftlich in einer Nachtragsvereinbarung vorzunehmen. Die dafür erforderliche Leistungsbeschreibung hat eindeutig und erschöpfend zu erfolgen. Dafür sollten die Texte des STLK - Standardleistungen im Straßen- und Brückenbau- herangezogen werden. Zusammenhängende Leistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte sind in einer Nachtragsvereinbarung zu regeln und nicht zu splitten. Ändern sich daraus auch Ausführungsfristen, dann sind sie mit in der Nachtragsvereinbarung zu regeln. Vor dem Abschluss einer Vereinbarung bliebe zunächst zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen hierfür durch den Bauvertrag vorliegen.
Bei öffentlichen Aufträgen auf Grundlage EU-weiter Ausschreibungen bedarf es bei Beauftragung nicht vereinbarter Leistung bzw. von Auftragsänderungen eines neuen Vergabeverfahrens mit Bezug auf § 22 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 der VOB/A, wenn damit wesentliche Änderungen des Bauvertrags verbunden sind. Das gilt analog auch für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen nach § 22 VS im Abschnitt 3 der VOB/A. Eine Nachtragsvereinbarung erübrigt sich dann. Wann solche Änderungen als "wesentlich" anzusehen sind, wird unter dem Begriff -Wesentliche Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit- näher erläutert.
Nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 kann der Besteller oder Verbraucher ebenfalls eine Änderung des Werkerfolgs begehren und ggf. anordnen, wenn die Vertragspartner keine Einigung zur Vergütungsänderung erzielen. Die Vergütungsanpassung kann mit einem Nachtrag mit Bezug auf § 650c Abs. 2 BGB berechnet werden. Nähere Erläuterungen erfolgen hierzu unter Vergütungsanpassung bei BGB-Bauverträgen.
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