Baurecht / BGB

Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen sind Leistungen, die nicht oder nur unvollständig in den Vergabeunterlagen ausgeschrieben sind.

Was sind zusätzliche Leistungen?

Zusätzliche Leistungen hat ein Bauunternehmen als Auftragnehmer auf Verlangen des Bauherrn als Auftraggeber mit auszuführen, wenn:
  • es auf die geforderte Leistung eingerichtet ist und
  • die zusätzliche Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung bzw. zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist.
Zusätzliche Leistungen können sowohl bei einem VOB-Vertrag als auch bei einem Bauvertrag nach BGB maßgebend sein.

Was zählt zu den zusätzlichen Leistungen nach VOB?

Als zusätzliche Leistungen gelten:
  • Leistungen, die nicht oder nur unvollständig in den Vergabeunterlagen ausgeschrieben sind.
  • Besondere Leistungen nach Tz. 4.2 in der ATV / DIN 18299 bzw. in Tz. 4.2 der jeweiligen ATV / DIN der einzelnen Bauarbeiten bzw. Gewerke nach VOB Teil C.
  • Leistungen aus Planungsänderungen bzw. Änderung des Bauentwurfs und anderen Anordnungen des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 VOB Teil B.
  • im Bauvertrag nicht vorgesehene Leistungen bei Forderung durch den Auftraggeber nach § 2 Abs. 6 VOB Teil B.
  • Abrufe von zusätzlichen, zu den bereits im Auftrag enthaltenen Stundenlohnarbeiten nach § 2 Abs. 10 VOB Teil B.

Abgrenzung von zusätzlichen und geänderten Leistungen

In der Baupraxis ist die Abgrenzung bzw. Einordnung bei einem VOB-Vertrag in zusätzliche Leistungen und geänderte Leistungen oft schwierig, weil zumeist die Grenzen fließend sind. Kriterien hierzu sind umstritten.
Ob es sich im speziellen Fall um eine zusätzliche Leistung handelt, bestimmt sich in der Regel aus der maßgebenden Leistungsbeschreibung im Bauvertrag. Liegt lediglich eine Mengenmehrung (nach § 2 Abs. 3, Nr. 2 VOB Teil B) zu einer Teilleistung im Leistungsverzeichnis (LV) vor, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung.
Dazu erfolgte auch in einem Rechtsstreit zu einem Fall durch das OLG München mit Urteil vom 20.07.2010 (Az.: 13 U 4489/08, in IBR 2010, 668) folgende Aussage:
"Um eine zusätzliche Leistung handelt es sich und findet § 2 Absatz 6 VOB/B nur dann Anwendung, wenn unter den vertraglich vereinbarten Leistungen keinerlei Bezugspositionen zu finden sind, deren Teilleistungen noch als sinnvolle Ausgangspunkte für eine Kalkulation der Nachtragsposition herangezogen werden können. Sind dagegen die Kostenelemente einer modifizierten Leistung nur in einer "analogen Kostenfortschreibung" aus den Ansätzen der Angebotskalkulation abzuleiten, dann ist der Bauinhalt nur als "geändert" im Sinne einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B anzusehen".
Im Allgemeinen gilt in der Baupraxis, dass es sich bei einer "Bauleistung anstatt", gegenüber einer ursprünglichen vorgesehenen Leistung, um eine geänderte Leistung handelt.
Leistungen für Nachträge von zusätzlichen Leistungen können nach Vertragsabschluss während der Bauausführung anfallen.
Leistungen für Nachträge von zusätzlichen Leistungen können nach Vertragsabschluss während der Bauausführung anfallen. Bild: © f:data GmbH

Besteht Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen?

Für zusätzlich geforderte und ausgeführte Leitungen steht dem Bauunternehmen als Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch einerseits nach § 2 Abs. 6 VOB Teil B zu.
Der Anspruch entsteht mit Bezug auf eine Anordnung des Auftraggebers mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts. Das gilt auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 VOB Teil B, selbst wenn eine Einigung über die Vergütung der zusätzlichen Leistung vor Bauausführung nicht stattgefunden hat.
Ein Vergütungsanspruch steht ihm für die zusätzlichen Leistungen jedoch nach § 2 Abs. 8, Nr. 2 VOB Teil B nicht zu, wenn diese ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt wurden.
Ein Vergütungsanspruch besteht aber dann, wenn:
  • der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt.
  • die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen.
  • diese dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden sind.
Der BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2012 (Az: VII ZR 233/11) zu einem Fall entschieden, dass ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung einer Zusatzleistung nach § 2 Abs. 5 VOB Teil B die vorherige Ankündigung durch den Auftragnehmer voraussetzt.
Weiterhin wird ausgeführt, dass:
  • die Entbehrlichkeit der Ankündigungspflicht ein vom Auftragnehmer dezidiert darzulegender und ggf. zu beweisender Ausnahmetatbestand ist, der nur dann greift, wenn die zusätzlichen Leistungen offenkundig vergütungspflichtig sind und / oder den Auftragnehmer an der Versäumung der Ankündigung keine Schuld trifft.
  • der Auftragnehmer bei Versäumnis, seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch anzukündigen, seine Ansprüche nicht auf andere rechtliche Gesichtspunkte stützen kann, vor allem auch nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Zu einem Fall entschied das OLG Dresden am 24. April 2017 (Az.: 10 U 881/14), dass eine Ankündigung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers nicht erforderlich ist bzw. ohne Funktion war, weil sie ohne Weiteres aus der Leistungsbeschreibung ersichtlich war.
Eine Ankündigung zum Vergütungsanspruch ist auch nicht bei einer Änderung des Bauentwurfs erforderlich. Ableitend daraus wäre es aber sinnvoll, einen Vergütungsanspruch immer anzukündigen, um nicht ggf. einen Anspruch wegen Formfehlern zu verlieren. Das sollte auch unabhängig davon erfolgen, ob es sich eigentlich um eine zusätzliche oder evtl. geänderte Leistung handelt.

Berechnung eines Vergütungsanspruchs

Die Bestimmung eines Vergütungsanspruchs richtet sich nach den Grundlagen der Kalkulation für den Hauptauftrag. Hierzu sei auf nähere Erläuterungen mit Beispielen unter Vergütungsanspruch bei zusätzlichen Leistungen nach VOB verwiesen.
Zu berücksichtigen sind ggf. "besondere Kosten", die im § 2 Abs. 6, Nr. 2 VOB Teil B aber nicht näher bestimmt werden. Solche Aufwendungen können sich beispielsweise aus gesetzlichen und tariflich Regelungen (z. B. Erhöhung des Mindestlohns im Baugewerbe) ableiten, die erst nach Abschluss des Hauptvertrags verbindlich wurden.
Der Auftraggeber sollte die Kalkulation eines Nachtrags danach prüfen, ob die Kalkulationsansätze aus dem Hauptangebot auch entsprechend berücksichtigt wurden. Ist das nicht der Fall, ist der vorgelegte Nachtrag hinsichtlich der Preisermittlung ggf. zurückzuweisen.

Abschlagsrechnungen für zusätzliche Leistungen?

Leistungen für Nachträge von zusätzlichen Leistungen können nach Vertragsabschluss während der Bauausführung anfallen. Wurden zusätzliche Leistungen vom Auftraggeber angeordnet und danach vom Auftragnehmer auch erbracht, dann besteht für den Auftragnehmer die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine Abschlagsrechnung als prüfbare Abrechnung zur ausgeführten Bauleistung zur Vergütung vorzulegen.
Die prüfbare Abschlagsrechnung für angeordnete Leistungen ist die Voraussetzung für die Abschlagszahlung für zusätzliche Leistungen durch den Auftraggeber.

Abschlagszahlungen für zusätzliche Leistungen?

Abschlagszahlungen kann ein Auftragnehmer auch für bereits erbrachte Leistungen (bei zusätzlichen Leistungen) fordern.
Zur Vergütung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 24.05.2012 (Az.: VII ZR 34/11) Grundsätze formuliert. Danach kann die Vergütung für zusätzliche Leistungen bereits mit Abschlagszahlungen eingefordert werden, wenn für die erbrachte Teilleistung eine Abschlagsrechnung vorgelegt wird. Das kann auch dann erfolgen, wenn eine Einigung über die Vergütung der erbrachten Leistung vorher nicht stattgefunden hat.
In den Grundsätzen des BGH wurde weiter ausgeführt, dass:
  • die Berechtigung zur Rechnungslegung für den Vergütungsanspruch mit Bezug auf die Anordnung des Auftraggebers und der Ausführung entstehe.
  • keine vorherige Vereinbarung der Vergütung der Höhe nach bestehen muss.
  • bei unterbliebener Einigung zur Vergütung eine Ermittlung nach den Anforderungen wie für zusätzliche Leistungen in § 2 Abs. 6 VOB Teil B erfolgen soll.
  • der Anspruch auf Abschlagszahlung bei zusätzlichen Leistungen ebenfalls spätestens 21 Kalendertage gemäß § 16 Abs. 1, Nr. 3 VOB Teil B nach Rechnungszugang beim Auftraggeber fällig ist.
  • der Auftragnehmer berechtigt ist, bei Nichtzahlung der Vergütung Verzugszinsen nach Fälligkeit zu verlangen.
  • der Auftraggeber nach Erhalt einer prüfbaren Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen nicht berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern, auch nicht mit dem Verweis, dass die Forderung des Auftragnehmers überhöht ist.

Zusätzliche Leistungen in BGB-Bauverträgen

Auch bei einem Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag können während der Bauausführung ebenfalls noch zusätzliche Leistungen erforderlich sein, die zur Erreichung des "vereinbarten Werkerfolgs" notwendig sind. Das ist oft dann der Fall, wenn die Bauplanung getrennt von der Ausführung erfolgte, vom Besteller oder Verbraucher selbst in Auftrag gegeben und nicht dem Bauunternehmen übertragen wurde. Regelungen hierzu liefert das reformierte Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 in §§ 650b und 650c BGB.
Werden zusätzliche Leistungen bzw. Änderungen vom Besteller oder Verbraucher begehrt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe, kann der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB 80 % der im Angebot genannten Mehrvergütung als einen Abschlag ansetzen.
Weitere detaillierte Erläuterungen finden Sie hier:
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zusätzliche Leistungen"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-06
Diese Norm bestimmt und spezifiziert die maßgeblichen Eigenschaften, Anforderungen und geeigneten Bewertungsverfahren zur Bestimmung der Eignung von Bodenbelägen, die mindestens über eine Deckschicht aus lignifizierten Materialien außer Holz verfügen...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-08
Diese Norm konkretisiert die in DIN EN 206-1 geforderten Regeln am Ort der Verwendung und gilt für Beton, der für Ortbetonbauwerke, vorgefertigte Betonbauwerke sowie für Fertigteile für Gebäude und Ingenieurbauwerke verwendet wird. Sie legt Anforderu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 1997-02
Diese Norm bestimmt die Anforderungen an die Leistung von Unterdruckentwässerungssystemen zum Sammeln und Ableiten von Schmutzwasser unabhängig von den verwendeten Werkstoffen. Sie enthält auch zusätzliche Leistungsmerkmale, die für Ausschreibende, P...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2006-09
Diese Norm legt die Merkmale und Leistungen von werkmäßig formgegossenen Gipselementen fest, deren Haupt-Anwendung ihr Einbau in abgehängte Unterdecken unter üblichen Deckenbauwerken ist. Sie behandelt die folgenden Leistungsmerkmale: Brandverhalten...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2017-09
Diese Norm legt die Eigenschaften und Leistung von Klebern auf Gipsbasis, die aus Gips-Trockenmörteln und Zusatzmitteln bestehen, fest.Diese Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 241 „Gips und Produkte auf Gipsbasis“ erarbeitet, dessen Sekretaria...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2009-02
Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien fest und gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip arbeiten und für Anwendungen in Haushalten oder für vergleich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2009-02
Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungsmerkmale für Ansaugrauchmelder fest, die für Brandmeldeanlagen in Gebäuden eingesetzt werden. Ansaugrauchmelder mit speziellen Eigenschaften, einschließlich zusätzlicher Merkmale oder mit erwe...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2008-06
Diese Norm legt die Anforderungen, Prüfverfahren und Leistungskriterien für Lautsprecher fest, die für die Übertragung von Brandfalldurchsagen als Bindeglied zwischen einer Brandmeldeanlage und den Benutzern eines Gebäudes vorgesehen sind. In dieser ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2023-09)
Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten Abschnitt 3.1.4, Abschnitt 3.2.1, Abschnitt 3.4.2.1 und Abschnitt 3.4.2.2.4.2.2 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2023-09)
Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Die in Abschnitt 3.1.3, Abschnitt 3.1.6, Abschnitt 3.1.8, Abschnitt 3.1.9, Abschnitt 3.2.6, Abschnitt 3.2.8 und Abschnitt 3.3 aufgeführten Besonderen Leistungen.4.2.2 L...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Die in den Abschnitten 3.1.3, 3.1.5, 3.1.6, 3.2.3, 3.4.1, 3.4.2, 3.5.1 und 3.5.2 aufgeführten Besonderen Leistungen.4.2.2 Leistungen zum Feststel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18379 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Planungsleistungen wie Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung sowie die Planung von Schlitzen und Durchbrüchen.4.2.2 Anzeichnen von Durc...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18320 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Leistungen für Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.3 bis 3.1.6.4.2.2 Boden-, Wasser- und Wasserstandsuntersuchungen sowie besondere Prüfverfahren....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.1.4, 3.2.1 und 3.6.1.4.2.2 Besonderer Schutz von Bau- und Anlagenteilen sowie Einrichtungsgegenständen, z. B. A...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18345 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Die in den Abschnitten 3.1.3, 3.1.7, 3.1.8, 3.2.3, 3.2.5 und 3.3 aufgeführten Besonderen Leistungen.4.2.2 Leistungen für besondere Maßnahmen zum ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18331 (2019-09)
Historische Änderungen:Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Das Ausgleichen von Minderhöhen des Baugrundes > 3 cm, bezogen auf das Sollmaß.4.2.2 Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gi...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18361 (2023-09)
Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.4.2.2 Auf-, Um- und ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Aufbauen zusätzliche Gerüstlage, eine Gerüstlage, für Standgerüste, längenorientiert, Lastklasse 3 (2 kN/m2), Breitenklasse W06....
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