Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Bauerwartungsland

Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021 vom 14. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2805, in Kraft seit 1. Januar 2022 als Ersatz der vorherigen ImmoWertV 2010, näher erläutert unter Wertermittlungsverordnung) umfasst Bauerwartungsland
  • „Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen“.
Beim Bauerwartungsland handelt es sich meistens um noch nicht erschlossene Flächen, für die aber eine künftige Bebauung möglich und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es wird im Flächennutzungsplan ausgewiesen.
Bauerwartungsland grenzt sich ab von den Begriffen des
  • Rohbaulands als für die bauliche Nutzung bestimmten, aber noch nicht erschlossenem Land und
  • baureifen Land als baulich nutzbares Land.
Hinsichtlich der Bewertung sind die Kaufpreise für Bauerwartungsland wesentlich niedriger als für Rohbauland und noch deutlich geringer als für baureifes Land.
Im Rahmen des Katalogs der „Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks“ in Anlage 5 in der ImmoWertV 2021 wird Bauerwartungsland (E) für die Differenzierung von Bodenrichtwerten als Ergänzung zur Art der Nutzung herangezogen.
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