Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Baureife Grundstücke

Baureife Grundstücke zählen zu den unbebauten Grundstücken und gelten innerhalb dieser als eine besondere Grundstücksart. Nach § 73 Abs. 2 im Bewertungsgesetz (BewG vom 01.02.1991, zuletzt geändert vom 04.11.2016) gelten sie als unbebaute Grundstücke, wenn sie:
  • in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind,
  • ihre sofortige Bebauung möglich ist und
  • die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.
Nicht zu den baureifen Grundstücken gehören jene Grundstücke, die für den Gemeinbedarf vorgesehen sind.
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