Bauplanung

Baufeiern

Als Baufeiern in Verbindung mit der Errichtung eines Bauwerks bzw. Durchführung einer Baumaßnahme gelten
  • die Grundsteinlegung und
  • das Richtfest.
Die Kosten für die Baufeiern trägt der Bauherr. Sie sind als Bestandteil der Baukosten im Sinne der Investitionskosten der Baumaßnahme zu berücksichtigen, und zwar in der Bauplanung innerhalb der Kostenuntergruppe 779 – Allgemeine Baunebenkosten – nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen – im Rahmen der Kostenermittlung nach HOAI innerhalb der Leistungsphase 2 als Kostenschätzung sowie der Leistungsphase 3 als Kostenberechnung.
Richtkranz als Symbol des Richtfestes auf einem fertiggestellten Rohbau
Richtkranz als Symbol des Richtfestes auf einem fertiggestellten Rohbau Bild: © f:data GmbH
Beim Richtfest – im deutschsprachigen Raum auch synonym unter anderen Bezeichnungen wie Hebefest, Weihefest, Aufrichte u. a. bekannt – schlägt der Bauherr den letzten Nagel am Dachstuhl ein. Ein Richtfest kann auch der Bauunternehmer zu seinen Lasten durchführen. Werden von ihm anstelle der Ausrichtung des Richtfestes kleinere Beträge an die am Bauvorhaben beteiligten Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind diese Beträge nicht als Bestandteil des Arbeitslohns zu behandeln. Sie gelten im Allgemeinen als freiwillige Gaben im Sinne von "Trinkgeldern" und müssen mit Bezug auf § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht versteuert werden.
Bei einer Mietimmobilie kann der Bauherr die Aufwendungen für das Richtfest mit in die Herstellungskosten des Gebäudes einbeziehen und dann über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Dies wurde vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 K 2428/04 B) so entschieden. Verneint wurde vom Finanzgericht jedoch eine sofortige Absetzung als Betriebsausgaben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Baufeiern"

Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
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- DIN-Norm im Originaltext -
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