Baurecht / BGB

Bauhandwerker-Kooperation

Eine Bauhandwerker-Kooperation wird im Normalfall auf unbestimmte Zeit für einen abgegrenzten Absatzraum als freiwilliger Zusammenschluss von vorwiegend kleinen Bauunternehmen und Bauhandwerkern des Ausbaugewerbes organisiert.
Ziele werden besonders durch folgende Aspekte bestimmt
  • eine gemeinsame Akquisition und Werbung, gemeinsame, unter Leitung eines Partners zu erstellende Angebotskalkulationen,
  • Zusammenarbeit in der Bauausführung mit Terminkoordinierung der Gewerke.
Weitere Merkmale:
  • die Gesellschaftsform ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach BGB mit eigenem Namen,
  • die Gesellschaft führt (z. B. im Gegensatz zur ARGE) keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erstrebt keine Gewinne,
  • die beteiligten Partner verpflichten sich, einen Teil (meistens 15 bis 25 %) ihres jährlichen Umsatzes der Kooperation zur Verfügung zu stellen und die Kooperationsaufgabe vor den eigenen Firmenbelangen auszuführen,
  • Anmeldung der Kooperation als Kartell, wenn sie gesetzlich legalisiert sein soll,
  • an den Kosten beteiligen sich die Partner gleichmäßig, analog an den finanziellen Einlagen.
Die Anzahl der Mitglieder einer Kooperation richtet sich nach dem möglichen und nachgefragten Bauvolumen. Typisch für eine Bauhandwerker-Kooperation ist die Ausgliederung von einzelnen oder mehreren Funktionen der beteiligten Partner, die sie selbst nicht optimal und rationell erfüllen können, und deren Durchführung in Kooperation. Die wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit der kooperierenden Bauhandwerker bleibt im Wesentlichen unangetastet. Der Vorteil liegt in der Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit aller beteiligten Bauunternehmen. Insofern ergänzen sie die wettbewerblichen Marktstrukturen.
Wichtig ist dabei vor allem, dass es keinem beteiligten Partner gestattet wird, in Konkurrenz zur Kooperation zu treten (Wettbewerbsbeschränkung). Allgemein gilt der Grundsatz, dass Kooperationsaufträge vor eigenen Aufträgen rangieren. Das bezieht sich auf die im Kooperationsvertrag genannten und vereinbarten Leistungen der beteiligten Partner. Zur Sicherstellung dieser Aufgaben sollte die Kooperation sogar über Arbeitszeiten und Kapazitäten der Partner verfügen können.
An einem Beispiel der vorgesehenen Kooperation "Bau Sachsenland" soll dargelegt werden, welche wichtigen Aspekte in einer vertraglichen Verbindung zu beachten wären:
  • Die Kooperationspartner schließen einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag ab und definieren den Zweck der Gesellschaft; z. B. Ausführung von kompletten Bauleistungen durch ein "Hand-in-Hand-Arbeiten".
  • Die Gesellschaft ist eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit eigenem Namen.
  • Die Gesellschaft führt (z. B. im Gegensatz zu einer ARGE) keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erstrebt keine Gewinne.
  • Die beteiligten Partner verpflichten sich, einen Teil (im Allgemeinen 15 bis 25 %) ihres jährlichen Umsatzes der Kooperation zur Verfügung zu stellen und die Kooperationsaufgaben vor den Firmenbelangen auszuführen.
  • Die Gesellschafter bilden zur Bauausführung Arbeitsgruppen, deren Leiter auch Aufgaben bei Baubesprechungen mit dem Bauherrn, Behörden u. a. wahrnehmen und für die Einhaltung der vereinbarten Bautermine verantwortlich sind.
  • Anmeldung der Kooperation als Kartell nach § 5 b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn sie gesetzlich legalisiert sein sollen.
  • An den Kosten der Kooperation beteiligen sich alle Partner gleichmäßig, analog an den finanziellen Einlagen.
  • Die Geschäftsführung, die Organe (Vollversammlung der Gesellschafter), die Haftung, das Eintreten und Ausscheiden, die evtl. Auflösung sollten im einzelnen festgelegt werden.
Der Erfolg einer Kooperation wird wesentlich davon abhängen, wie es gelingt, die einzelnen Kapazitäten und Umsatzgrößen aufeinander abzustimmen. Die Bauhandwerker müssen ja auch weiterhin neben den kooperativen Bauleistungen ihre bisherigen Kunden bedienen und zufriedenstellen. Auch spielt der mögliche Absatzraum für die Größe der Kooperation eine Rolle. Er wird im Durchschnitt ein Einzugsgebiet von 50.000 – 80.000 Einwohnern umfassen. Auf jeden Fall sollte jeder Partner so viele Bauobjekte im Absatzraum ohne wesentliche Zeitverzögerungen erreichen und ausführen können.

Beispiel: Kooperation "Bau Sachsenland"

Die Anzahl der Mitglieder einer Kooperation richtet sich nach dem möglichen und nachgefragten Bauvolumen. Sie sollen aber auch eine gewisse Breite von unterschiedlichen Gewerben umfassen, so für die Beispiel-Kooperation:
Maurer15-20
Zimmermann5-8
Dachdecker8-13
Maler10-15
Fliesenleger10-12
Sanitär-Installation13-18
Heizungsbau10-12
Elektriker8-10
Trockenbauer15-20
gesamt100
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