Bauberichterstattung / Statistik

Ausbaugewerbe

Das Ausbaugewerbe im Bauwesen umfasst alle handwerklichen und technischen Arbeiten nach der Rohbauphase, um ein Gebäude oder eine bauliche Anlage fertigzustellen.

Was ist das Ausbaugewerbe?

Das Ausbaugewerbe ist ein Teil der Bauwirtschaft. Es gehört zum produzierenden Gewerbe und umfasst traditionell jene Gewerke, welche Bauleistungen für den Ausbau eines Bauwerks nach dem Rohbau erbringen, wie z. B.:
Die Ausbauleistungen werden meistens von Betrieben des Bauhandwerks ausgeführt.
Im engeren Sinne wird es auch oft als Baunebengewerbe bezeichnet, und zwar als Abgrenzung gegenüber dem Bauhauptgewerbe. Letzteres umfasst vorrangig Betriebe und Gewerke, die Gebäude und bauliche Anlagen im Rohbau errichten.

Diese Leistungen gehören zum Ausbaugewerbe

Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) durch das Statistische Bundesamt zählen zum Ausbaugewerbe folgende Gruppen:
Im Einzelnen betrifft es Betriebe und Leistungen folgender Art:
WZ-Nr.KZWirtschaftszweig
43.2119
Installation von: Elektrischen Leitungen und Armaturen; Leitungen für Telekommunikationssysteme; Leitungen für Computernetze und Kabelfernsehen, einschließlich Glasfaserkabeln; Antennen, einschließlich Parabolantennen; Beleuchtungsanlagen für Gebäude; Feuermeldeanlagen; Einbruchalarmanlagen; Notstromanlagen; Stromzählern; Befeuerungsanlagen für Rollbahnen; Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen und andere Verkehrswege; Solarstromanlagen; Anschluss von elektrischen Haushaltsgeräten, einschließlich Fußleistenheizungen.
Nicht einzubeziehen: Bau von Strom- und Kommunikations-Leitungen, Installation von (Elektro-)Heizungsanlagen (siehe 43.22).
43.2220
Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation, einschließlich Erweiterung, Umbau, Instandhaltung und Reparatur
Einbau von: Heizungsanlagen (mit elektrischem Strom, Gas, Öl oder festen Brennstoffen betrieben); Öfen, Kühltürme; nicht elektrischen Solarwärmekollektoren; Wasser- und Sanitärinstallationen; Lüftungs- und Klimaanlagen; Gasinstallationen; Versorgungsleitungen für verschiedene Gase; Dampfleitungen; Sprinkleranlagen für Brandschutz, Rasensprengeranlagen sowie Reinigung und Beseitigung von Verstopfungen in Entwässerungsrohren in Gebäuden.
43.29.121
Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung
Wärmedämmarbeiten an Warm- oder Kaltwasserrohren, Kesseln u. a.; Feuerschutzdämmung.
43.29.922
Sonstige Bauinstallation, anderweitig nicht genannt
Einbau von: Aufzügen und Rolltreppen, einschließlich Reparatur und Instandhaltung; automatischen Türen und Drehtüren; Blitzableitern; Staubsaugersystemen in Gebäuden und anderen Bauwerken; Montage von Zäunen, Geländern und Feuertreppen; Installation von Jalousien und Markisen; Installation von Schildern (auch Leuchtschildern).
Nicht einzubeziehen: Installation von Verkehrszeichen.
43.3123
Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen.
43.3224
Bautischlerei und Bauschlosserei
Einbau von: Türen, Fenstern, Tür- und Fensterrahmen aus Holz oder anderem Material; Einbauküchen, Einbauschränke, Treppen, Ladeneinrichtungen u. a.; von Decken, beweglichen Trennwänden und Innenausbauarbeiten.
Nicht einzubeziehen: Einbau von automatischen Türen und Drehtüren (siehe 43.29.9).
43.3325
Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei
Verlegen, Anbringen oder Einbau von: Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein; Ofenkacheln; Parkett- und andere Holzböden, Wandtäfelungen; Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbeläge aus Gummi oder Kunststoffen; Böden und Wandverkleidungen aus Terrazzo, Marmor, Granit oder Schiefer; Tapeten sowie Parkettversiegelung und Fußbodenschleiferei.
43.34.126
Maler- und Lackierergewerbe
Innen- und Außenanstrich von Gebäuden, auch als Korrosionsschutz; Anstrich von Tiefbauten.
Nicht einzubeziehen: Lackieren von Kraftwagen.
43.34.227
Glasergewerbe
Ausführung von Glaserarbeiten, einschließlich Einbau von Spiegeln.
Nicht einzubeziehen: Fenstereinbau (siehe 43.32).
43.3928
Sonstiger Ausbau, anderweitig nicht genannt
Akustikbau (z. B. Anbringen von Akustikplatten) sowie Reinigung neu errichteter Gebäude (Baugrobreinigung) und sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten.
Nicht einzubeziehen: Tätigkeiten von Raumgestaltern, allgemeine Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken, spezialisierte Innen- und Außenreinigung von Gebäuden.

Betriebe im Ausbaugewerbe

Zum Ausbaugewerbe werden vorrangig Betriebe zugerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend auf Ausbauarbeiten sowie Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausgerichtet ist.
Für die Leistungen des Ausbaugewerbes wird in der Regel auch das ergänzende Formblatt Preis 221 oder ggf. 222 (alt EFB-Preis 1a) nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) für die Angaben der Preisermittlung mit dem Angebot abverlangt.
Als Betriebe des Ausbaugewerbes werden oft ausgewiesen:
  • Einbetriebsunternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen,
  • Haupt- und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen oder
  • ggf. auch Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Wirtschaftsgruppen „Bauinstallation“ und „sonstiges Ausbaugewerbe“.
Betriebe, die nicht zum Ausbaugewerbe gehören, sind z. B.:
  • örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne ausbaugewerbliche Tätigkeit,
  • Verkaufsbüros ohne ausbaugewerbliche Tätigkeit,
  • örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten ausüben,
  • reine Handelsabteilungen, soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar oder
  • sonstige Abteilungen mit Dienstleistungstätigkeiten wie Vermietung von Baugeräten, Anlagen und Wohnungen.
Das Ausbaugewerbe sorgt für Funktionalität, Wohnqualität und Energieeffizienz von Gebäuden. Innenausbau, technische Installation und Wärmedämmung gehören unter anderem dazu.
Das Ausbaugewerbe sorgt für Funktionalität, Wohnqualität und Energieeffizienz von Gebäuden. Innenausbau, technische Installation und Wärmedämmung gehören unter anderem dazu.

Ausbaugewerbe in der Bauberichterstattung

Betriebe des Ausbaugewerbes, in denen 20 und mehr Personen tätig sind, haben zu ausgewählten Kennzahlen an die Statistischen Landesämter zu berichten, so:
  • vierteljährlich mit dem Formblatt „AUS“ über die Anzahl der tätigen Personen, Bruttoentgeltsummen, geleistete Arbeitsstunden, Inlandsumsatz (ohne Umsatzsteuer) und
  • als Jahreserhebung mit dem Formblatt „ZHA“, insbesondere zur Art der Tätigkeiten.
In die Bauberichterstattung werden nur die Bereiche der Betriebe einbezogen, die Bautätigkeit im Inland ausüben.

Organisation von Betrieben im Ausbaugewerbe

Betriebe des gleichen Bauhandwerks oder sich fachlich nahestehender Gewerbe können sich nach den Grundsätzen in der Handwerksordnung (HwO) und in Handwerksinnungen zusammenschließen, folgend daraus auch zu Landes- und Bundesinnungsverbänden. Sie nehmen vorrangig die Interessen des betreffenden Handwerks wahr.
Als Arbeitgeberverband für Betriebe des Ausbaus fungiert der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) mit seinen Mitgliedsverbänden in den Bundesländern gemeinsam mit den Handwerksinnungen.

Ausbaugewerke in VOB Teil C

Sie gelten als Ergänzung zur Vertragsgestaltung von Ausbauleistungen, z. B. nach:
Ausgesagt wird in den ATV / DIN über die Aufstellung von Leistungsbeschreibungen, einzusetzenden Stoffen und Bauteilen, Arten der Bauausführung und Regeln zur Abrechnung der ausgeführten Ausbauleistungen.

Kalkulation im Ausbaugewerbe

Für die Ausbauleistungen sind Ausschreibungen und die Kalkulation von Baupreisen wie allgemein zu Bauleistungen vorzunehmen, wie:
Als Kalkulationsverfahren wird vorrangig die Zuschlagskalkulation herangezogen werden. Werden vom Bauherrn als Auftraggeber bzw. Besteller für Leistungen des Ausbaugewerbes auch ergänzende Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 oder ggf. auch 223 nach VHB-Bund für die Angaben der Preisermittlung zu einem Angebot abverlangt, sind die dafür maßgebenden Anforderungen zu erfüllen.
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Entlohnung im Ausbaugewerbe

Für einzelne Handwerke des Ausbaus werden eigenständige Rahmentarifverträge sowie Entgeltverträge zur Entlohnung vereinbart, z. B. für das Maler- und Lackiererhandwerk oder das Glaserhandwerk.
Nicht bestimmend ist dann der für das Bauhauptgewerbe maßgebende Bundesrahmenvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Ausgenommen davon sind jedoch die Tätigkeiten von Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten.
Für die Teilnahme am Sozialkassenverfahren ist maßgebend, ob im überwiegenden Teil der Arbeitszeit Bautätigkeiten laut Tarifvertrag ausgeführt werden. Für einige Gewerbe gibt es auch eigene Sozialkassen, z. B. die Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk. In diesen Gewerben gilt auch ein branchenbezogener Mindestlohn.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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