VOB A

Bauleistungen zu Wohnzwecken

In dem ab 1. März 2019 anzuwendenden Abschnitt 1 in der VOB Teil A zu nationalen Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich gelten höhere Wertgrenzen für eine freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 und für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 (vermerkt jeweils in der Fußnote) befristet bis 31. Dezember 2021 für Auftraggeber des Bundes, jedoch nur für Bauleistungen, die Wohnzwecken in Umsetzung von Beschlüssen des Wohngipfels vom 21. September 2018 dienen.
Dachausbau, um das Dach für Wohnzwecke nutzbar zu machen
Dachausbau, um das Dach für Wohnzwecke nutzbar zu machen Bild: © f:data GmbH
Hierzu wurden mit Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 2. Februar 2019 folgende Aussagen zu Bauleistungen zu Wohnzwecken definiert:
"Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann z. B. in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung/Instandsetzung von Wohngebäuden (z. B. Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, z. B. Zufahrtsstraßen für Wohngebiete, Ver- und Entsorgungsleitungen oder emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, z. B. zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen. Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind."
Diese Aussage soll weit ausgelegt werden. Grundlage liefert das Schreiben des BMI vom 26. Februar 2020 zu „Hinweisen zur Auslegung von einzelnen Regelungen der VOB/A“. Zu den bereits oben angeführten Beispielen wird klargestellt, dass noch weitere Maßnahmen nach Auffassung des BMI im Sinne für Wohnzwecke hinzuzuzählen sind, so als Bauleistungen:
  • für Unterkünfte der Bundeswehr und Bundespolizei,
  • zur Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder zum Umbau von Kindergärten und –tagesstätten, Schulen und Sportstätten sowie
  • im Zusammenhang mit der Ladeinfrastruktur für E-Mobilität.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauleistungen zu Wohnzwecken"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gest...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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