VOB A

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
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Wird für eine Baumaßnahme – wie bei öffentlichen Bauaufträgen – eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb national im Bereich unterhalb der Schwellenwerte vorgesehen, so sind die Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach § 3 Nr. 2 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen (mehrere, im allgemeinen mindestens 3 Unternehmen) zur Einreichung von Angeboten zu vergeben. Unter den bietenden Bauunternehmen soll möglichst gewechselt werden.
Für eine schnelle Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen bzw. bei Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen kann und nicht seinem Verhalten zuzurechnen sind, kann auch nur ein Unternehmen nach § 12 Abs. 3 in der Unterschwellenvergabeordnung (UVvO) zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese Voraussetzung dürfte nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 19. März 2020 zu Anwendung des Vergaberechts in Verbindung zur Corona-Pandemie nach Tz. 2 zum Unterschellenbereich im „Fall von Beschaffungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Pandemie kurzfristig erforderlich sind, regelmäßig gegeben sein“. Darüber hinaus kann eine solche Vergabe auch ohne Beachtung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen angewandt werden, wenn dies durch Ausführungsbestimmungen in Bundesländern zugelassen ist.
Der beschränkten Ausschreibung kann vorgeschaltet sein, dass vom Auftraggeber (AG) als Bauherrn eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wird. Nach Auswertung des Teilnahmewettbewerbs werden die Unternehmen dann zur Angebotsabgabe aufgefordert. Dann spricht man allgemein von einer "beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ".
Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erfordert zunächst eine geeignete Anzahl von potenziellen Bietern. Die danach ausgewählten Unternehmen werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Ein Anspruch von nicht berücksichtigten Bewerbern zur Teilnahme an der beschränkten Ausschreibung besteht jedoch durch diese nicht. Durch die Eingrenzung von Bietern ist dieses Verfahren weniger repräsentativ.
Unabhängig davon sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3a Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB/A zu beachten. Danach kann die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, wenn eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
  • kein annehmbares Ergebnis gehabt hat oder,
  • aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Weiterhin ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nur bis zu einem vorgeschriebenen Grenzwert zulässig, und zwar bis zu einem Auftragswert der Bauleistung (ohne Umsatzsteuer) von
  • 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
  • 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  • 100.000 € für alle übrigen Gewerke.
Die angeführten Auftragswerte sind unterschiedlich hoch nach der Art der Bauleistung und betreffendem Gewerke bzw. betreffenden Leistungssparten. Sind die einzelnen Sparten nicht eindeutig zuordenbar bzw. zusammenhängend, dann ist die Sparte mit der höchsten Wertgrenze heranzuziehen.
Im Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 26. Februar 2020 zur Auslegung von Regelungen der VOB/A wird vermerkt, dass die Wertgrenzen jeweils "auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen sind. Die sachlich nicht begründete Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge zur Unterschreitung der jeweiligen Wertgrenze bleibt unzulässig“.
Für die Vergabe bei beschränkter Ausschreibung galten seit 2011 auf Grundlage eines Konjunkturpakets z. T. höhere Auftragswerte durch Erlasse bzw. Bekanntmachungen als beschränkte Ausschreibung nach höheren Auftragswerten für die Beschaffungsstellen einzelner Länder und deren Kommunen. Höhere Auftragswerte wurden landesspezifisch bis 2015 sowie teils darüber hinaus mit Begrenzung und teils weiterhin unbegrenzt festgelegt.
In Verbindung mit der Coronavirus-Pandemie erfolgte zur Ankurbelung der Wirtschaft auch eine Erhöhung der Wertgrenzen in einzelnen Bundesländern für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, beispielsweise bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) in
  • Nordrhein-Westfalen von 1 Mio € (lt. Ministerialblatt NRW, Nr. 10 vom 7. Mai 2020),
  • Sachsen-Anhalt unterhalb von 5,35 Mio € (lt. Verordnung des Fachministeriums vom 11. Mai 2020).
Bei der Pandemie liegt ein Umstand vor, den ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Folglich besteht nach § 132 Abs. 2 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit, bereits bestehende Bauverträge im Einvernehmen der Vertragspartner ggf. zu verlängern und wertmäßig zu erhöhen, ohne dass hierzu ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
In Umsetzung von Beschlüssen zum Wohngipfel vom 21. September 2018 wurde die Wertgrenze für Vergaben des Bundes in der seit 1. März 2019 anzuwendenden Fassung des Abschnittes 1 in der VOB Teil A für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 3a Abs. 2 (vermerkt in der Fußnote) auf 1.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) für jedes Gewerk erhöht. Die Anhebung gilt befristet bis 31. Dezember 2021 sowie nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
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