VOB A

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Bild: © f:data GmbH
Wird für eine Baumaßnahme – wie bei öffentlichen Bauaufträgen – eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb national im Bereich unterhalb der Schwellenwerte vorgesehen, so sind die Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach § 3 Nr. 2 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen (mehrere, im allgemeinen mindestens 3 Unternehmen) zur Einreichung von Angeboten zu vergeben. Unter den bietenden Bauunternehmen soll möglichst gewechselt werden.
Für eine schnelle Beschaffung in Dringlichkeits- und Notfallsituationen bzw. bei Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen kann und nicht seinem Verhalten zuzurechnen sind, kann auch nur ein Unternehmen nach § 12 Abs. 3 in der Unterschwellenvergabeordnung (UVvO) zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese Voraussetzung dürfte nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 19. März 2020 zu Anwendung des Vergaberechts in Verbindung zur Corona-Pandemie nach Tz. 2 zum Unterschellenbereich im „Fall von Beschaffungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Pandemie kurzfristig erforderlich sind, regelmäßig gegeben sein“. Darüber hinaus kann eine solche Vergabe auch ohne Beachtung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen angewandt werden, wenn dies durch Ausführungsbestimmungen in Bundesländern zugelassen ist.
Der beschränkten Ausschreibung kann vorgeschaltet sein, dass vom Auftraggeber (AG) als Bauherrn eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wird. Nach Auswertung des Teilnahmewettbewerbs werden die Unternehmen dann zur Angebotsabgabe aufgefordert. Dann spricht man allgemein von einer "beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ".
Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erfordert zunächst eine geeignete Anzahl von potenziellen Bietern. Die danach ausgewählten Unternehmen werden zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Ein Anspruch von nicht berücksichtigten Bewerbern zur Teilnahme an der beschränkten Ausschreibung besteht jedoch durch diese nicht. Durch die Eingrenzung von Bietern ist dieses Verfahren weniger repräsentativ.
Unabhängig davon sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3a Abs. 2 im Abschnitt 1 der VOB/A zu beachten. Danach kann die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, wenn eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
  • kein annehmbares Ergebnis gehabt hat oder,
  • aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
Weiterhin ist die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nur bis zu einem vorgeschriebenen Grenzwert zulässig, und zwar bis zu einem Auftragswert der Bauleistung (ohne Umsatzsteuer) von
  • 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
  • 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  • 100.000 € für alle übrigen Gewerke.
Die angeführten Auftragswerte sind unterschiedlich hoch nach der Art der Bauleistung und betreffendem Gewerke bzw. betreffenden Leistungssparten. Sind die einzelnen Sparten nicht eindeutig zuordenbar bzw. zusammenhängend, dann ist die Sparte mit der höchsten Wertgrenze heranzuziehen.
Im Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 26. Februar 2020 zur Auslegung von Regelungen der VOB/A wird vermerkt, dass die Wertgrenzen jeweils "auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen sind. Die sachlich nicht begründete Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge zur Unterschreitung der jeweiligen Wertgrenze bleibt unzulässig“.
Für die Vergabe bei beschränkter Ausschreibung galten seit 2011 auf Grundlage eines Konjunkturpakets z. T. höhere Auftragswerte durch Erlasse bzw. Bekanntmachungen als beschränkte Ausschreibung nach höheren Auftragswerten für die Beschaffungsstellen einzelner Länder und deren Kommunen. Höhere Auftragswerte wurden landesspezifisch bis 2015 sowie teils darüber hinaus mit Begrenzung und teils weiterhin unbegrenzt festgelegt.
In Verbindung mit der Coronavirus-Pandemie erfolgte zur Ankurbelung der Wirtschaft auch eine Erhöhung der Wertgrenzen in einzelnen Bundesländern für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, beispielsweise bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) in
  • Nordrhein-Westfalen von 1 Mio € (lt. Ministerialblatt NRW, Nr. 10 vom 7. Mai 2020),
  • Sachsen-Anhalt unterhalb von 5,35 Mio € (lt. Verordnung des Fachministeriums vom 11. Mai 2020).
Bei der Pandemie liegt ein Umstand vor, den ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Folglich besteht nach § 132 Abs. 2 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit, bereits bestehende Bauverträge im Einvernehmen der Vertragspartner ggf. zu verlängern und wertmäßig zu erhöhen, ohne dass hierzu ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
In Umsetzung von Beschlüssen zum Wohngipfel vom 21. September 2018 wurde die Wertgrenze für Vergaben des Bundes in der seit 1. März 2019 anzuwendenden Fassung des Abschnittes 1 in der VOB Teil A für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 3a Abs. 2 (vermerkt in der Fußnote) auf 1.000.000 € (ohne Umsatzsteuer) für jedes Gewerk erhöht. Die Anhebung gilt befristet bis 31. Dezember 2021 sowie nur für Bauleistungen zu Wohnzwecken.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe.1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren na...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teiln...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gest...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Diese Dokum...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.(2) Die Angaben können di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere