VOB A

Vergabe

Vergabe
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Wird ein Bauauftrag an einen Bieter mittels Zuschlag vergeben, wird von Vergabe gesprochen. Zusammengefasst sind unter Vergabe alle Vergaberegelungen zu berücksichtigen. Besonders betrifft es die Anforderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und nach der Vergabeverordnung (VgV). Eingang erhielten diese Regelungen in den Aussagen der Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) in den Teilen A und B, insbesondere im Abschnitt 2 der VOB/A (bezeichnet auch als VOB/A-EU) für EU-weite Ausschreibungen und Vergaben.

Rechtsgrundlagen für Vergaben von Bauaufträgen sowie Liefer- und Dienstleistungen

Im Einzelnen sind hervorzuheben die Anforderungen in der VOB Teil A zu den Vergaben für:
  • nationale Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 3 ff. in Abschnitt 1,
  • EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte für Bauaufträge nach § 3 ff. EU im Abschnitt 2 und § 2 VgV sowie
  • sicherheits- und verteidigungsrelevante Bauaufträge nach § 3 ff. VS im Abschnitt 3.
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen einschließlich von freiberuflichen Leistungen am Bau bei Erreichen der EU-Schwellenwerte ist ebenfalls die Vergabeverordnung maßgebend. Demgegenüber sind für Leistungen unterhalb der Schwellenwerte zunächst weiterhin die VOL/A Abschnitt 1 sowie die VOL/B heranzuziehen.

Ziel der Vergabe

Unabhängig von den unterschiedlichen Vergabearten soll mit der Vergabe eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie, umfassende Haftung für Mängelansprüche gewährleistet werden.

Vergabe nach Losen

Die Bauleistungen können auch getrennt ausgeschrieben und vergeben werden:
Sprechen wirtschaftliche oder technische Gründe dafür, sollten ggf. mehrere Teil- und Fachlose zusammen vergeben und auf eine Aufteilung und Trennung verzichtet werden. In einem Beschluss des OLG München vom 25. März 2019 (Az.: Verg 10/18) wurde entschieden, dass eine Bewertung durch den Auftraggeber erforderlich und maßgebend sein soll, ob technische oder wirtschaftliche Gründe dafürsprechen, von einer Losbildung Abstand zu nehmen und eine Gesamtvergabe vorzusehen. Die Einschätzung sollte dem Auftraggeber zustehen. Bei einer danach verlangten Nachprüfung zur Vergabe bliebe dann durch die betreffende Instanz nur zu prüfen, ob die Vergabe nicht auf einer „Fehlbeurteilung, namentlich auch Willkür, beruht“.
In der Regel sind mit den Bauaufträgen auch die dazu gehörigen Lieferungen zu vergeben.

Aufhebung durch Vergabestelle

Eine Ausschreibung und Vergabe kann nach § 17 Abs. 1 in der VOB/A (anlog in § 17 EU und § 17 VS, jeweils Abs. 1 in der VOB/A) auch durch die Vergabestelle aufgehoben werden (siehe Aufhebung der Ausschreibung). Wird jedoch die Ausschreibung und Vergabe unberechtigt aufgehoben und endet dadurch nicht mit einem Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter bzw. Bewerber, dann hat dasjenige Bauunternehmen einen Anspruch auf Schadenersatz, das sonst den Zuschlag erhalten hätte. Das wird in einem Urteil des BGH vom 8. Dezember 2020 (Az.: XIII 19/19) bekräftigt. Ein Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns könnte jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Vergabestelle den Auftrag anderweitig unberechtigt an einen nicht zuschlagsberechtigten Bieter vergibt.
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