VOB A

Basisparagrafen in der VOB/A

Als Basisparagrafen werden die Paragrafen im Abschnitt 1 der VOB im Teil A bezeichnet. Sie umfassen die "Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen". Diese Regelungen sind immer dann anzuwenden, wenn vom öffentlichen Auftraggeber die Ausschreibung und Vergabe eines Bauvorhabens national im Unterschwellenbereich vorgesehen ist und die EU-bezogenen Schwellenwerte nicht erreicht und überschritten werden. Demgegenüber gelten die EU-Paragrafen in der VOB/A im Abschnitt 2 der VOB/A für eine EU-weite Ausschreibung.
Eine wesentliche Aktualisierung und teils Neufassung von Basisparagrafen erfolgte auf Grundlage der reformierten Vergaberichtlinien des EU-Gesetzgebers im Teil A der VOB 2016 als Umsetzung in das deutsche Vergaberecht. Die Regelungen des neu gefassten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) wurden weitestgehend in die Basisparagrafen eingearbeitet. Zugleich wurde die Struktur der Basisparagrafen verändert und damit übersichtlicher gestaltet. Vorherige Zwischenüberschriften erhielten teils eigenständige Paragrafen und diese teils Zusätze a, b, c usw., um möglichst die bisherige und bekannte Grundstruktur des Inhalts zu erhalten. Änderungen 2016 erfolgten beispielsweise als:
  • Angleichung zum Ablauf der Angebotsfrist sowie zur Signatur von elektronischen Angeboten,
  • Einordnung eines neuen § 22 mit der Aussage, dass Vertragsänderungen nach den Bestimmungen der VOB/B kein neues Vergabeverfahren erfordern, wobei jedoch Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4, Satz 2 VOB/B (vom Auftragnehmer nicht zugestimmter Leistungsübertragung) ausgenommen werden,
  • durchgängige Umstellung auf "Kalendertage" statt "Tage", sowie auf "Teilnahmebedingungen" statt "Bewerbungsbedingungen".
Vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erfolgte eine weitere Bearbeitung und Aktualisierung der Basisparagrafen, die als Abschnitt 1 des Teils A der VOB-2019 vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 bekannt gemacht wurden. Die überarbeiteten Basisparagrafen sind gemäß Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 seit 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich anzuwenden.
Im Einzelnen sei auf folgende Änderungen in den Basisparagrafen des Abschnittes 1 der VOB/A-2019 hingewiesen:
  • Einführung der Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 1, womit der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung entfällt.
  • Anhebung der Wertgrenzen für die freihändige Vergabe § 3a Abs.3 und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 2 (jeweils in der Fußnote vermerkt), jedoch befristet bis 31. Dezember 2021 für Auftraggeber des Bundes und eingegrenzt für Bauleistungen zu Wohnzwecken in Umsetzung von Beschlüssen des Wohngipfels vom 21. September 2018. Aufzufordern sind weiterhin vorrangig Unternehmen, die eine Präqualifizierung nachweisen.
  • Neue Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Angebote eines Bieters nach § 8, Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 7 möglich ist, wobei grundsätzlich mehrere Hauptangebote zugelassen sein sollen.
  • Verpflichtung zur Angabe von Zuschlagskriterien für nationale Angebote nach § 12 Abs. 1, Nr. 2 durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung zur Vergabe, wobei eine Gewichtung als optional verbleibt.
  • Neugestaltung von Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a hinsichtlich der Arten von Unterlagen, wobei künftig der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen darf, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
  • Erleichterungen für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, in einem neuen § 24 im Abschnitt 1 der VOB/A.
Hinsichtlich der textlichen Änderungen und von Erläuterungen wird auch auf Aussagen im Baunormenlexikon verwiesen.
Die Änderungen in den Basisparagrafen der VOB/A-2019 erforderten auch Anpassungen in verschiedenen Formblättern und Richtlinien im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017). Die Änderungen im VHB- Bund zum Stand 2019 (VHB-Änderungen 2019) wurden durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schreiben vom 23. Juli 2019 und einer beigefügten "Dokumentation der Änderungen" bekannt gegeben. Die Aktualisierungen zum VHB-Bund, 2017 - Stand 2019 sind seit 1. August 2019 anzuwenden. Soweit die geänderten Formblätter in elektronische Systeme integriert werden müssen, sind sie spätestens ab 1. Februar 2020 anzuwenden. Nicht von Änderungen betroffene Formblätter und Richtlinien gelten fortführend weiter.
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Ausgabe 2019-09
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