Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Grundstücksarten

Innerhalb des Grundvermögens sowie bei der Bewertung von Grundstücken nach dem Bewertungsgesetz (BewG vom 01.02.1991, zuletzt geändert vom 04.11.2016) wird zunächst unterschieden zwischen:
In § 181 Abs. 1 BewG wird nach folgenden Grundstücksarten differenziert:
  1. Ein- und Zweifamilienhäuser, die bis zu 2 Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind,
  2. Mietwohngrundstücke, die zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche und die nicht Ein- und Zweifamilienhäuser sind,
  3. Wohnungs- und Teileigentum jeweils als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,
  4. Geschäftsgrundstücke, die zu mehr als 80 % (berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche) eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind,
  5. gemischt genutzte Grundstücke, die teils Wohnzwecken und teils auch fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht solche nach 1. bis 4. sind,
  6. sonstige bebaute Grundstücke.
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