Bauvertrag / Werkvertrag

Behinderungsfolgen

Eine Behinderung ist bei einem Bauvertrag auf Grundlage der VOB durch den Bauausführenden dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Es können verschiedene Ursachen für Behinderungen maßgebend sein, die sowohl vom Auftraggeber als auch Auftragnehmer zu vertreten sind sowie aus neutralen Einflüssen (z.B. höhere Gewalt, Streik) herrühren können.
Der Bauausführende als Auftragnehmer kann bei einer Behinderung, die maßgeblich vom Auftraggeber zu vertreten ist, in Abhängigkeit vom Bauvertrag (VOB-Vertrag oder auf Grundlage BGB) geltend machen, wenn eine wirksame Behinderungsanzeige erfolgte:
  • Bauzeitverlängerung auf Grundlage § 6 Abs. 4 VOB/B,
  • Schadenersatz bei Behinderung mit Bezug auf § 6 Abs. 6 VOB/B,
  • Vergütung für Leistungen aus der Änderung des Bauentwurfs sowie von Anordnungen des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 VOB/B,
  • Entschädigungen nach § 642 BGB.
Die Bauzeitverlängerung ist bei einem VOB-Vertrag als Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung, der Zeitspanne für die Wiederaufnahme der Arbeiten sowie evtl. zuzüglich einer Zeitspanne wegen Verschiebung der Arbeiten in eine günstigere Jahreszeit zu bestimmen. Dazu besteht im BGB keine Regelung für einen BGB-Bauvertrag. Dem Auftragnehmer steht jedoch ein Recht auf Anspruch nach § 642 BGB auf eine angemessene Entschädigung zu, wenn die Behinderung nicht von ihm zu vertreten ist.
Schadenersatz bei Behinderung und Unterbrechung ist durch den Fordernden detailliert zu berechnen und nachzuweisen. Vorzugsweise wird in der Baupraxis die Differenzmethode herangezogen. Schadenersatz kann auch unabhängig davon erhoben werden, ob der Bauvertrag trotz Behinderungen bestehen bleibt oder wegen längerer Unterbrechung nach § 6 Abs. 7 VOB/B gekündigt wird. Die Pflichtverletzung muss im angemessenen und sachlich begründeten Zusammenhang zum Schadensanspruch stehen.
Maßgebend für den Schadenersatz sind die tatsächlichen Kosten infolge Behinderung bzw. Unterbrechung, wobei alle verschiedenen Kostenarten auf der Baustelle in Frage kommen können. Erforderlich ist ein konkreter Nachweis und nicht schlechthin eine grobe kalkulatorische Darlegung. Anspruch auf Einbeziehung des entgangenen Gewinns besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verursachers der Behinderung, insofern besteht hier eine Haftungsbeschränkung.
Änderungen des Bauentwurfs haben in der Regel eine Vergütungsanpassung bei Leistungsänderungen zur Folge. Bei einem VOB-Bauvertrag ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Die Berechnung des Schadenersatzes hat zu berücksichtigen:
  • Ermittlung und Einrechnung von Mehr- und Minderkosten,
  • keine Schmälerung des geplanten Gewinns.
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