Bauplanung

Bauzeitverlängerung

Die Bauzeit – in der Regel in Form eines Bauzeitenplans als Soll-Ablauf vertraglich vereinbart – kann während der Bauausführung der Baumaßnahme abweichen. Ob eine Verlängerung der Ausführungsfrist infrage kommt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:
  • Umstände und Ereignisse, die sich erschwerend und damit verlängernd auf die Bauzeit auswirken, aber bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren und
  • Verantwortung für die bauzeitverlängernden Umstände.
Bauzeitverlängerung
Bild: © f:data GmbH
Bei einem VOB-Vertrag gilt eine Bauverlängerung im Sinne der VOB Teil B § 2 Abs. 5 als eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers (AG), die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, d. h. einen späteren Baubeginn bedeutet. Andererseits kann eine Bauzeitverlängerung aber auch nach einer Behinderung der Bauausführung ableiten, wenn eine wirksame Behinderungsanzeige durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer erfolgte.
Als weitere Voraussetzung gelten bei einem VOB-Vertrag die in § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B angeführten Umstände für eine Behinderung wie
  • Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
  • Streik oder Aussperrungen,
  • höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Im Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. März 2020 zu bauvertraglichen Fragen in Verbindung mit der Corona-Pandemie wird ausgeführt, dass auch die „Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c in der VOB/B auszulösen“. Dies kann aber nicht pauschal angenommen werden, sondern bliebe jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Eine Fristverlängerung aus den angeführten Umständen berechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B beispielsweise wie folgt:
1.Dauer der Behinderung20 Werktage
2.zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne für die Wiederaufnahme der Arbeiten6 Werktage
3.zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne wegen Verschiebung der Arbeiten in eine günstigere Jahreszeit18 Werktage

gesamte Fristverlängerung44 Werktage

Die Bauzeit verlängert sich insgesamt um 44 Werktage und daraus ableitend der neue Fertigstellungstermin.
Die Berechnung der Fristverlängerung sollte dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und zur Bestätigung vorgelegt werden.
Hinsichtlich einer Bauzeitverlängerung infolge einer Behinderung besteht im BGB keine Regelung für einen BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag. Der Auftragnehmer hat jedoch nach § 642 BGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn die Behinderung nicht von ihm zu vertreten ist.
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