Bauplanung

Bauzeitverlängerung

Eine Bauzeitverlängerung besteht, wenn sich die Fertigstellung einer Baumaßnahme über die anfangs geplante Zeit hinaus verzögert.

Was ist eine Bauzeitverlängerung?

Die Bauzeit einer Baumaßnahme umfasst den Zeitraum vom vertraglichen Baubeginn bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme nach einem Bauzeitenplan. Sie wird im Bauvertrag vereinbart.
Während der Ausführung einer Baumaßnahme können Umstände entstehen, die eine Abweichung von der vertraglichen Ausführungsfrist und damit eine Verlängerung der Bauzeit nach sich ziehen.
Ob eine Verlängerung der Ausführungsfrist infrage kommt, hängt u. a. von diesen Voraussetzungen ab:
  • Umstände und Ereignisse, die sich erschwerend und damit verlängernd auf die Bauzeit auswirken, aber bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren.
  • Verantwortung für die bauzeitverlängernden Umstände.
Durch zusätzliche Kosten u. a. für Ausrüstung und Materialien oder Schadenersatzforderungen können Bauzeitverlängerungen nicht eingeplante Kosten verursachen.
Durch zusätzliche Kosten u. a. für Ausrüstung und Materialien oder Schadenersatzforderungen können Bauzeitverlängerungen nicht eingeplante Kosten verursachen. Bild: © f:data GmbH

Bauzeitverlängerung nach VOB

Bei einem VOB-Vertrag gilt eine Bauzeitverlängerung im Sinne der VOB Teil B § 2 Abs. 5 als eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Bauherrn als Auftraggeber, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, d. h. einen späteren Baubeginn bedeutet.
Andererseits kann sich eine Bauzeitverlängerung aber auch nach einer Behinderung der Bauausführung ableiten, wenn eine wirksame Behinderungsanzeige durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer erfolgte.
Als weitere Voraussetzung gelten nach § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB Teil B Umstände für eine Behinderung wie z. B.:
  • Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers
  • Streik oder Aussperrungen
  • Höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände
Meistens ist hierzu die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich. In den letzten Jahren galt auch nach einem Erlass des BMI vom 23. März 2020 die „Corona-Pandemie grundsätzlich als geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen“.

So werden Bauzeitverlängerungen bestimmt

Liegen maßgebende Umstände für eine Bauzeitverlängerung vor, kann sie nach den Aussagen in § 6 Abs. 4 VOB Teil B beispielsweise wie folgt berechnet werden:
1.Dauer der Behinderung20 Werktage
2.zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne für die Wiederaufnahme der Arbeiten6 Werktage
3.zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne wegen Verschiebung der Arbeiten in eine günstigere Jahreszeit18 Werktage

gesamte Fristverlängerung44 Werktage

Die Bauzeit verlängert sich insgesamt um 44 Werktage und daraus ableitend der neue Fertigstellungstermin.

Bauzeitverlängerung im BGB-Bauvertrag

Im BGB besteht zur Bauzeitverlängerung infolge einer Behinderung der Bauausführung keine Regelung für einen BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag.
Das Bauunternehmen als Auftragnehmer einer Baumaßnahme hat jedoch nach § 642 BGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn die Behinderung nicht von ihm zu vertreten ist.

Folgen einer Bauzeitverlängerung

Die Berechnung der Fristverlängerung sollte dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und zur Bestätigung vorgelegt werden.
Eine Bauzeitverlängerung kann Vergütungsansprüche durch den Auftragnehmer zur Folge haben, wenn sie eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers darstellt. Sie wären jedoch abzugrenzen von Mehrkosten im Sinne von schuldhaft zu vertretenden Behinderungen und Unterbrechungen der Bauausführung durch den Auftragnehmer.
Ist das Bauunternehmen als Auftragnehmer für baubehindernde Umstände allein verantwortlich, hat es folglich keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Bauzeitverlängerung. Detaillierte Erläuterungen dazu lesen Sie hier.
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