Bauplanung

Bauzeitverlängerung

Die Bauzeit – in der Regel in Form eines Bauzeitenplans als Soll-Ablauf vertraglich vereinbart – kann während der Bauausführung der Baumaßnahme abweichen. Ob eine Verlängerung der Ausführungsfrist infrage kommt, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab:
  • Umstände und Ereignisse, die sich erschwerend und damit verlängernd auf die Bauzeit auswirken, aber bei Vertragsabschluss weder bekannt noch voraussehbar waren und
  • Verantwortung für die bauzeitverlängernden Umstände.
Bauzeitverlängerung
Bild: © f:data GmbH
Bei einem VOB-Vertrag gilt eine Bauverlängerung im Sinne der VOB Teil B § 2 Abs. 5 als eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers (AG), die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, d. h. einen späteren Baubeginn bedeutet. Andererseits kann eine Bauzeitverlängerung aber auch nach einer Behinderung der Bauausführung ableiten, wenn eine wirksame Behinderungsanzeige durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer erfolgte.
Als weitere Voraussetzung gelten bei einem VOB-Vertrag die in § 6 Abs. 2, Nr. 1 VOB/B angeführten Umstände für eine Behinderung wie
  • Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
  • Streik oder Aussperrungen,
  • höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Im Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. März 2020 zu bauvertraglichen Fragen in Verbindung mit der Corona-Pandemie wird ausgeführt, dass auch die „Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c in der VOB/B auszulösen“. Dies kann aber nicht pauschal angenommen werden, sondern bliebe jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Eine Fristverlängerung aus den angeführten Umständen berechnet sich gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B beispielsweise wie folgt:
1.Dauer der Behinderung20 Werktage
2.zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne für die Wiederaufnahme der Arbeiten6 Werktage
3.zuzüglich einer erforderlichen Zeitspanne wegen Verschiebung der Arbeiten in eine günstigere Jahreszeit18 Werktage

gesamte Fristverlängerung44 Werktage

Die Bauzeit verlängert sich insgesamt um 44 Werktage und daraus ableitend der neue Fertigstellungstermin.
Die Berechnung der Fristverlängerung sollte dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und zur Bestätigung vorgelegt werden.
Hinsichtlich einer Bauzeitverlängerung infolge einer Behinderung besteht im BGB keine Regelung für einen BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag. Der Auftragnehmer hat jedoch nach § 642 BGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn die Behinderung nicht von ihm zu vertreten ist.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
Ob Vergabe-Bestimmungen, Regelungen zum VOB/B-Vertrag oder ATV der VOB/C für die Abrechnung – mit baunormenlexikon.de haben Sie alle VOB-Teile parat. Auf dem aktuellen Stand! Mit zahlreichen Erläuterungen. Genau für Ihr Gewerk oder speziell für Architekten.
Die relevanten ATV der VOB/C, VOB/B und VOB/A sind in vielen Normen-Paketen des Baunormenlexikons mit dabei:
Jetzt kostenlos anmelden »

Gratis Download:Kostenlose Musterbriefe und Kalkulationshilfen

Der Bauprofessor erklärt:

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?

Vorgewerke in Verzug: Vertragsstrafe abzuwenden?
Der Auftragnehmer gerät mit seinem Bauwerk in Verzug. Er muss dem Auftraggeber die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Obwohl aus seiner Sicht Vorgewerke die Bauausführung behinderten. Wie er der Zahlung entgeht, zeigt Rechtsanwältin Jennifer Simon.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauzeitverlängerung"

Auszug im Originaltext aus DIN 19639 (2019-09)
Verantwortlich für die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes ist der Vorhabenträger. Die Vorgaben des Bodenschutzkonzeptes sind in die Leistungsbeschreibung und in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses aufzunehmen. Dies ist in den Plänen de...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere