Die Vertragspartner können Anspruch auf Schadenersatz bei einem Bauvertrag jeweils zu einer von ihnen zu vertretenden Behinderung der Bauausführung oder Unterbrechung der Bauausführung geltend machen. Dafür muss der Anspruchsteller darlegen, welche Pflichten des anderen Vertragspartners nicht erfüllt wurden. Nicht nur durch den Auftraggeber werden Behinderungen, beispielsweise infolge unzureichender Mitwirkungspflicht, begründet sein, sondern es gibt auch eine Reihe von Ursachen für Behinderungen, die ggf. vom Bauunternehmen als Auftragnehmer selbst zu vertreten sind. Schadenersatz wegen Bauverzug kann unabhängig davon erhoben werden, ob der Bauvertrag trotz Behinderungen bestehen bleibt oder wegen längerer Unterbrechung gekündigt wird. Liegt ein VOB-Vertrag zugrunde, dann können hierzu die detaillierten Regelungen in § 6 der VOB Teil B maßgebend. Dagegen werden zum Bauvertragsrecht im BGB bei Behinderungen keine Vorschriften bestimmt. Unabhängig davon ist der entstandene Schaden grundsätzlich darzulegen und nachzuweisen. Die Pflichtverletzung muss im angemessenen und sachlich begründeten Zusammenhang zum Schadensanspruch stehen. Will ein Auftragnehmer Schadenersatzansprüche aus einer Behinderung ableiten, so muss er diese konkret darlegen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2002 (Az.: VII ZR 224/00) angeführt, dass in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung zur Behinderung notwendig ist. Allgemeine Hinweise darauf, dass z. B. die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt haben, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung.
Maßgebend für den Schadenersatz sind die tatsächlichen Kosten infolge Behinderung bzw. Unterbrechung, wobei alle verschiedenen Kostenarten auf der Baustelle in Frage kommen können. Erforderlich ist ein konkreter Nachweis und nicht schlechthin eine grobe kalkulatorische Darlegung. Eine mögliche Berechnung liefert die „Differenzmethode“. Heranzuziehen ist zunächst die Arbeitskalkulation. Daraus leiten sich die „Soll-Kosten“ für das Bauvorhaben und den geplanten Bauablauf ohne Behinderung ab. Diesen Soll-Kosten sind dann die tatsächlich angefallenen Kosten nach eingetretener Behinderung gegenüberzustellen. Die Differenz ist der „vermutbare Schaden als hypothetische Annahme“. Zu unterlegen wäre die Differenz ggf. weiterhin durch Nachweise zu einzelnen Kostenpositionen wie Lohn-, Stoff- und Gerätekosten sowie für Schalung und Rüstung, zumal diese auch infolge längerer Bauzeit durch Behinderung gestiegen sein können. Die Berechnung des Schadenersatzes ist dem Vertragspartner in Form einer Rechnung vorzulegen.
Anspruch auf Einbeziehung des entgangenen Gewinns besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verursachers der Behinderung, insofern gilt hier eine Haftungsbeschränkung. Zu berücksichtigen bliebe noch, ob und unter welchen Aspekten auch nach Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) für die Dauer der Behinderung mit in Betracht kommen. In § 6 Abs. 6 VOB/B wird ausdrücklich vermerkt, dass ein Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB auch bei einem VOB-Vertrag Anwendung findet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, wobei sich der Auftragnehmer aber die ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen gegen rechnen lassen muss. Inwieweit bei den Behinderungsmehrkosten bzw. beim Schadenersatz ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist entscheidend, ob zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 24.01.2008 (Az.: VII ZR 280/05-Baurechtsreport 3/2008) ausgeführt, dass allein „entscheidend ist, ob die Zahlung der Summe mit der Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechselbeziehung steht“. Somit kommt es auf die Art des vom Auftragnehmer geltend gemachten Anspruchs an:
Erhält der Auftragnehmer eine Entschädigung für die Behinderung, die der Auftraggeber dann zu zahlen hat, wenn er in Annahmeverzug gerät, so fällt Umsatzsteuer an. Verlangt dagegen der Auftragnehmer Schadenersatz nach § 6 Abs. 6, Satz 1 VOB/B, fällt keine Umsatzsteuer an. Schadenersatzzahlungen sind keine Gegenleistung für eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber.
Ob für den Schadenersatz als Mehrkosten aus Behinderung und Unterbrechung Umsatzsteuer anfällt, ist folglich davon abhängig, auf welcher Rechtsgrundlage der Auftragnehmer seinen Anspruch gründet.
Ansprüche aus Schadenersatz verjähren nach der allgemeinen Frist gemäß §§ 195 und 199 BGB nach 3 Jahren, beginnend nach dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch gestellt wurde.
Schadenersatzansprüche kann auch der Auftraggeber als Vertragspartner mit Bezug auf § 6 Abs. 6 VOB/B geltend machen, wenn eine Behinderungsanzeige des Auftragnehmers vom Auftraggeber abgelehnt wird, weil die behindernden Umstände beispielsweise vom Auftragnehmer selbst zu vertreten sind und daraus keine Verlängerung der Ausführungsfrist abgeleitet werden kann. Der Auftraggeber hat dann ebenfalls für den Schadenersatz die erforderlichen Nachweise zu erbringen und dem Auftragnehmer vorzulegen, bevor ein Abzug bzw. Gegenrechnung zu den Rechnungslegungen des Auftragnehmers vorgenommen wird.