Während der Errichtung eines Bauvorhabens kann eine Behinderung der Bauausführung eintreten. Bei einem VOB-Vertrag werden hierzu detaillierte Regelungen in § 6 der VOB Teil B getroffen, demgegenüber nicht im BGB und folglich nicht für einen Bauvertrag nach BGB oder Verbraucherbauvertrag. Eine Behinderung ist vom Bauunternehmen als Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach § 6 Ab. 1 VOB/B schriftlich anzuzeigen. Dies sollte gegenüber einem Besteller oder Verbraucher analog erfolgen. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass die Behinderung bereits eingetreten sein muss. Die Anzeige sollte bereits bei Besorgnis durch den Bauunternehmer vorgenommen werden. Dem Grunde nach ist sie eine vertragliche Nebenpflicht. Die Behinderungsanzeige bedarf der Schriftform. Davon kann nur dann nach Treu und Glauben bei einem VOB-Vertrag abgewichen werden, wenn die zu erwartende Behinderung für den Auftraggeber offenkundig ist. Grundsätzlich sollte aber eine mündliche Anzeige vermieden werden. Zu richten ist die Anzeige stets an den Auftraggeber selbst als Bauherr. Unverzüglich bedeutet, die Anzeige unmittelbar nach Erkennen durch den Auftragnehmer vorzunehmen. Ist Gefahr in Verzug, dann sollte bereits noch am gleichen Tag der Auftraggeber informiert werden.
Aus der Anzeige muss ersichtlich sein, welche Gründe für die Behinderung maßgebend sind. Auch sollte darüber ausgesagt werden, ab wann die Behinderung wirksam und wie lange sie dauern wird. Das Ende der Behinderung ist wieder anzuzeigen.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 21.10.1999 (Az.: 7 ZR 185/98) folgende Grundsätze hervorgehoben:
Der Auftragnehmer hat mit der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
Ob und welche Verbindlichkeit dem Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen.
Weist der Auftraggeber die Behinderungsanzeige zurück, wird diese nicht unwirksam. Im Streitfall wäre zu prüfen, ob die Anzeige berechtigt war oder nicht.
Erfolgte die Behinderung mit Bezug auf außergewöhnliche Witterungseinflüsse während der Bauausführung, dann bleibt zu prüfen, ob die geschilderten Witterungseinflüsse
einem bloßen Schlechtwetter entsprachen oder
ein Ausmaß hatten, mit dem normalerweise bei Abgabe des Angebots zu rechnen war.
In diesen Fällen kann eine Behinderung nicht begründet und folglich vom Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 6 Abs. 2, Nr. 2 abgelehnt werden. Waren jedoch auf der Baustelle die Witterungseinflüsse so erheblich, dass sie den Maßstäben bei höherer Gewalt entsprechen, so kann nach § 6 Abs. 2, Nr. 1c VOB/B daraus eine Verlängerung der Ausführungsfrist abgeleitet werden. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Witterungsverhältnisse auf der Baustelle vorlagen, die normalerweise im Durchschnitt nur alle 10 bis 15 Jahre auftreten.
Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht, billigerweise alles Zumutbare für die weitere Bauausführung durchzuführen und nach Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten wieder aufzunehmen. Von ihm sind die bereits fertiggestellten Bauleistungen vor Schaden zu schützen sowie die Fortsetzung der Baudurchführung initiativreich zu fördern.
Die Wiederaufnahme der Arbeiten ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
Die Benachrichtigung über die Fortsetzung der Bauausführung ist eine Pflicht des Auftragnehmers ohne Einschränkung. Sollte der Auftragnehmer nach Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten nicht wieder aufnehmen und auch nach einer gesetzten Nachfrist weiter untätig bleiben, kann der Auftraggeber ihm den Auftrag entziehen.
Als Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten können maximal 12 Werktage gelten, wie sie auch für den Baubeginn nach § 5 Abs. 2 VOB/B maßgebend sind.