Überstunden im Baugewerbe sind zusätzliche Arbeitsstunden über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus – auch nachts, sonn- und feiertags.
Hier finden Sie Regelungen zu Überstunden
Angestellte und Poliere nach § 3 Nr. 2 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte), wenn deren Arbeitszeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitszeit in Verbindung steht bzw.
In Betrieben des Ausbaugewerbes ebenfalls nach eigenständigen bzw. gewerbespezifischen Tarifverträgen wie für das Maler- und Lackiererhandwerk, Bauinstallations- oder Glasergewerbe.
Was sind Überstunden?
Allgemein gelten die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit im Baugewerbe hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden. Zu beachten bleibt, ob im Betrieb eine tarifliche Art der Arbeitszeitflexibilisierung gewählt und angewendet wird. Dann kann die tatsächliche Arbeitszeit von der tariflichen Arbeitszeit je Arbeitstag und ggf. Woche nach Dauer und Verteilung abweichen und über einen festgelegten Zeitraum wieder ausgeglichen werden. Mehrarbeit bei Nacht, Sonn- und Feiertagen
Als Nachtarbeit gilt geleistete Arbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Liegt Schichtarbeit vor, so ist für die gewerblichen Arbeitnehmer nach § 3 BRTV maßgebend die Zeit bei: Zwei-Schichten-Arbeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr bzw.
Drei-Schichten-Arbeit, die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.
Sonntagsarbeit ist die an Sonntagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. Nach § 8 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden.
Es sind jedoch Ausnahmen möglich, so für:
Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können (z. B. Notdienste),
unaufschiebbare Straßenbauarbeiten oder
die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, bedingt zum Fortgang des regelmäßigen Betriebs.
Liegen hierzu Zweifel vor, stellt die Aufsichtsbehörde fest, ob eine Ausnahme gegeben ist. Weiterhin ist Sonntagsarbeit nach § 14 Abs. 1 ArbZG möglich, auch bei vorübergehenden Arbeiten, so:
Bei der Sonntagsarbeit bleibt noch zu beachten, dass nach § 11 Abs. 1 ArbZG mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Für die Arbeit an einem Sonntag muss dann ein Werktag innerhalb von zwei Wochen frei sein.
Feiertagsarbeit ist die an Feiertagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0 Uhr und 24 Uhr. An Feiertagen darf nach § 8 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ebenfalls nicht gearbeitet werden. Ausnahmen sind jedoch wie bei der Sonntagsarbeit möglich: Die Aufsichtsbehörde kann auch für Einzelfälle Ausnahmen bewilligen, wenn dafür nach § 13 Abs. 3 bis 4 ArbZG wirtschaftliche oder betriebstechnische Gründe sprechen und die Arbeiten unbedingt fortgeführt werden müssen oder dies im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist.

Nach Überstunden an Sonn- und Feiertagen müssen 15 Sonntage im Jahr frei bleiben.
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Können Überstunden angeordnet werden?
Ja. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen können Überstunden für die Beschäftigten sowie auch Mehrarbeit in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Liegen besonders dringende Fälle vor, ist der Betriebsrat nachträglich zu informieren. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Diese Begrenzung leitet sich aus dem § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Ausnahme bei einem 12-monatigen Arbeitsausgleichszeitraum sowie § 15 ArbZG bei Bewilligung der Aufsichtsbehörden für Bau- und Montagestellen ab.
So sind Überstunden zu vergüten
Die Vergütung von Überstunden sowie von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist für die Arbeitnehmer im Baugewerbe tariflich geregelt. Zu vergüten sind die Überstunden bzw. Mehrarbeit im Bauhauptgewerbe für die gewerblichen Arbeitnehmer mit dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) zuzüglich eines Überstundenzuschlags, wobei für den Zuschlag ebenfalls der GTL als Berechnungsbasis heranzuziehen ist. Für die Angestellten und Poliere ist nach „RTV-Angestellte“ eine Abgeltung von Überstunden durch angemessene monatliche Pauschalzahlung oder ein Freizeitausgleich anzustreben. Ist eine Bezahlung vorgesehen, so sind für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei Angestellten je Stunde 1 / 173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen. Für die Überstunden gelten dann auch die gleichen Überstundenzuschläge wie für die gewerblichen Arbeitnehmer. Wie hoch sind die Zuschläge für Überstunden?
Ob ein Überstundenzuschlag zu zahlen ist, richtet sich nach der gewählten Art der Arbeitszeitflexibilisierung. Fällt im Bauhauptgewerbe an einzelnen Werktagen Arbeitszeit aus, so kann sie durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich) nachgeholt werden, und zwar ohne Anspruch und Zahlung eines Überstundenzuschlags. Bei einem 12-monatigen Ausgleichszeitraum bleiben im Bauhauptgewerbe nach § 3 Nr. 5.12 im BRTV auf jeden Fall die ersten 150 Überstunden innerhalb von 12 Kalendermonaten zuschlagsfrei.
Werden Zuschläge gezahlt, betragen sie für:
Überstunden 25 %,
Nachtarbeit 20 %,
Arbeiten an Sonntagen sowie Feiertagsarbeit an Sonntagen 75 % und
200 % für die Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen.
Besteht Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
Gezahlte Zuschläge für Überstunden gehören zum steuerpflichtigen Lohn bzw. Gehalt. Das gilt unabhängig davon, ob sie tariflich oder nach Betriebsvereinbarung gewährt werden. Demgegenüber sind die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerbegünstigt. Werden sie neben dem Grundlohn gezahlt, sind sie steuerfrei. Zuschläge für Überstunden sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, wenn als Grundlage der Grundlohn je Arbeitsstunde mehr als 25 Euro beträgt. Überstundenzuschläge in der Kalkulation
In der Kalkulation sind die gezahlten Überstundenzuschläge mit zu berücksichtigen, so:
für gewerbliche Arbeitnehmer als Bestandteil im Mittellohn in Euro je Arbeitsstunde, z. B. in Zeile 1.1 in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 oder 222 auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund) bei verlangter Vorlage zum Angebot,