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Überstunden im Baugewerbe

Überstunden im Baugewerbe
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Überstunden sind allgemein das Resultat von Mehrarbeit. Sie können auch in Verbindung mit Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit anfallen. Woraus sich die Überstunden für gewerbliche Arbeitnehmer ableiten, wird im § 3 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) ausgeführt, und zwar unter Beachtung der gewählten Art einer Arbeitszeitflexibilisierung. Danach gelten als Überstunden für gewerbliche Arbeitnehmer
  • bei tariflicher Arbeitszeitverteilung die über die die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden,
  • bei einer zweiwöchigen Arbeitszeitverteilung als Ausgleichszeitraum die über die jeweils vereinbarte werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden,
  • bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum die auf dem Arbeitszeitkonto bzw. Ausgleichskonto zum Lohn gutgeschriebenen Arbeitsstunden,
  • die auf einem Arbeitszeit- bzw. Ausgleichskonto am Ende des Ausgleichzeitraums noch vorhandenen Guthabenstunden, soweit sie nicht auf den folgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden,
  • die auf dem Arbeitszeit- bzw. Ausgleichskonto vorhandenen Guthabenstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung oder zum Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Diese Begrenzung leitet sich aus dem § 3 Arbeitszeitgesetz (ArgZG) als Ausnahme bei einem 12-monatigen Arbeitsausgleichszeitraum sowie § 15 ArbZG bei Bewilligung der Aufsichtsbehörden für Bau- und Montagestellen ab.
Für Angestellte im Baugewerbe und Poliere sind Überstunden nach Möglichkeit zu vermeiden. Steht deren Tätigkeit unmittelbar mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer in Verbindung, können auch für die Angestellten und Poliere nach § 3 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte) die Formen der Arbeitszeitflexibilisierung wie für die gewerblichen Arbeitnehmer angewendet werden. Dann gelten die oben angeführten Aussagen zu den Überstunden der gewerblichen Arbeitnehmer analog.
Hinsichtlich der Bezahlung von Überstunden wird auf die Vergütung von Überstunden verwiesen.
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