Baurecht / BGB

Durchgriffsfälligkeit

Die Durchgriffsfälligkeit kann als besondere Form der Fälligkeit angesehen werden. Mit Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) zum 01.01.2009 wurde der § 641 BGB im Abs. 2 um die Nr. 2 und 3 ergänzt. Danach ist die Vergütung des Unternehmers für eine Bauleistung als Werk, dessen Herstellung der Besteller als Auftraggeber (AG) einem Dritten versprochen hat, spätestens dann fällig, wenn:
  • der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  • das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
  • der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die unter 1. und 2. bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Diese Aussagen gelten allgemein dem Wortlaut nach nur für eine dreigliedrige Leistungskette. In einem Urteil des OLG Brandenburg vom 10. Juni 2020 (Az.: 11 U 120/17) wird davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung auch für eine viergliedrige Leistungskette gilt bzw. noch weitere Glieder hat. Die Durchgriffsfälligkeit tritt unabhängig davon ein, ob die Abnahme im Verhältnis zwischen Besteller und Unternehmer stattgefunden hat oder ob Abnahmereife zu bejahen ist. Unabhängig von der vielfachen Gliedrigkeit reicht es aus, dass der Besteller, für den das Bauwerk bestimmt ist, im Verhältnis dem Bauunternehmer (als erstem Glied, beispielsweise dem schlüsselfertig bauenden Generalunternehmer) die Abnahme erklärt.
Durchgriffsfälligkeit
Bild: © f:data GmbH
Liegt ein Versprechen des Bestellers für das Werk gegenüber einem Dritten vor, dann kann der Auftragnehmer vom Besteller auch Auskunft verlangen, ob, inwieweit und bis wann die Vergütung spätestens nach § 641 Abs. 2 BGB fällig ist. Mit dem Verlangen sollte zugleich eine Frist für die Auskunft vorgegeben werden. Lässt der Auftraggeber bzw. Besteller das Auskunftsverlangen des Auftragsnehmers erfolglos verstreichen, dann ist die Vergütung nach § 641 Abs. 2 Nr. 3 BGB fällig und dem Auftragnehmer zu entrichten.
Mit diesen Präzisierungen wurde vor allem auch die Stellung eines Nachunternehmers in der Baudurchführung bei der Durchsetzung seiner Zahlungsansprüche gestärkt, beispielsweise im Verhältnis gegenüber dem Haupt- bzw. Generalunternehmer, der das Werk bzw. Bauvorhaben einem Dritten als seinem Auftraggeber schuldet.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Gratis Download:Kostenlose Musterbriefe und Kalkulationshilfen

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere