Der Einsatz von Nachunternehmern schafft unabhängige Vertragsketten. Das bringt Flexibilität, aber auch Risiken mit sich. Was rechtlich gilt und welche Verträge Haftungsrisiken minimieren, erläutert die Anwältin für Bau- und Architektenrecht Melanie Bentz.
Einsatz von Nachunternehmern: Was ist rechtlich zulässig?
Bei einem BGB-Bauvertrag darf ein Hauptunternehmer grundsätzlich immer einen Nachunternehmer einschalten. Das BGB-Werkvertragsrecht kennt keine persönliche Leistungsverpflichtung des Hauptunternehmers. Im Vordergrund steht vielmehr der Werkerfolg des Unternehmers.
Der § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB Teil B regelt dagegen, dass ein Nachunternehmer nur eingesetzt werden darf, wenn der Bauherr dem schriftlich zustimmt. Eine Zustimmung ist nicht nötig, wenn der Hauptunternehmer die Leistungen nicht selbst erbringen kann.
Bild: © f:data GmbH
Entstehen einer Leistungskette
Der Einsatz von einem oder mehreren Nachunternehmern führt zu einer sogenannten „Leistungskette“. Diese verfügen teilweise über mehrere „Glieder“, wenn der Nachunternehmer seinerseits weitere Nachunternehmer beauftragt. Der Nachunternehmer hat nur einen Vertrag mit dem Hauptunternehmer. Ein Rechtsverhältnis zum Bauherrn besteht nicht. Beide Vertragsverhältnisse sind rechtlich voneinander unabhängig.
Probleme in der Praxis
In der Praxis können dann Probleme entstehen, wenn der Hauptunternehmer dem Nachunternehmer nicht alle Leistungen überträgt, die er dem Bauherrn schuldet. Vergibt der Hauptunternehmer absichtlich oder versehentlich nur einen Teil der Arbeiten, kann er haften, sofern nicht alle vom Bauherrn beauftragten Leistungen ausgeführt werden.
Mängel und Fristen
Die Vertragsverhältnisse zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer auf der einen Seite sowie Hauptunternehmer und Nachunternehmer auf der anderen Seite sind vollständig getrennt. Bei Mängeln muss sich jeder an seinen Vertragspartner wenden: Der Bauherr an den Hauptunternehmer, dieser an den Nachunternehmer. Dabei müssen die Verträge übereinstimmen, was in der Praxis oft nicht der Fall ist.
Der Hauptunternehmer sollte dem Nachunternehmer eine kürzere Frist setzen als die, die er vom Bauherrn erhalten hat. Wird der Nachunternehmer nicht rechtzeitig tätig, kann der Hauptunternehmer vor Ablauf der ihm gesetzten Frist die Mängel selbst beseitigen.
Bei Streit über Mängel kann der Hauptunternehmer, wenn er vom Bauherrn verklagt wird, den Nachunternehmer in den Rechtsstreit einbeziehen. Eine Streitverkündung sorgt dafür, dass die Feststellungen des Gerichts im Streit zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer auch zulasten des Nachunternehmers gelten.
Durchbrechung der Vertragstrennung
Die Selbstständigkeit der beiden vertraglichen Beziehungen (Bauherr zu Hauptunternehmer bzw. Hauptunternehmer zu Nachunternehmer) wird nur in drei gesetzlich geregelten Fällen durchbrochen:
Erstens bestimmt die sog. Durchgriffsfälligkeit gemäß § 641 Abs. 2 BGB, dass die Werkleistung des Nachunternehmers im Vertragsverhältnis zum Hauptunternehmer zur Zahlung fällig wird, wenn:
-
der Hauptunternehmer vom Bauherrn schon (teilweise) Werklohn für das Werk erhalten hat,
-
der Bauherr die Abnahme des Werks gegenüber dem Hauptunternehmer erklärt / eine Abnahmefiktion greift oder
-
der Nachunternehmer dem Hauptunternehmer erfolglos eine Frist zur Auskunft über die vorstehenden Umstände setzt.
Zweitens ist der Bauherr nach § 16 Abs. 6 VOB Teil B berechtigt, Zahlungen unmittelbar an den Nachunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Hauptunternehmer gemäß § 16 Abs. 1 bis 5 VOB Teil B zu leisten:
-
sofern dieser seinerseits mit dem Hauptunternehmer durch Dienst- oder Werkvertrag verbunden ist,
-
ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Zahlungsverzugs des Hauptunternehmers besitzt oder
-
die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll.
Die meisten Bauherren machen von dieser Vorschrift keinen Gebrauch, da für sie im Fall der Insolvenz des Hauptunternehmers erhebliche Risiken bestehen.
Drittens ist die strikte Trennung der Vertragsverhältnisse im Falle der deliktischen Haftung des Nachunternehmers gegenüber dem Bauherrn durchbrochen.
Fazit
Der Hauptunternehmer sollte die Vergabe von (Teil-)Leistungen gut durchdenken. Bei der Vertragsgestaltung sollten die Bedingungen zwischen Bauherrn, Hauptunternehmer und Nachunternehmer möglichst übereinstimmen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.