VOB A

Elektronische Auktion zur Vergabe

Den öffentlichen Auftraggebern ist es bei EU-weiten Ausschreibungen und Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gestattet, eine elektronische Auktion als besonderes Vergabeinstrument im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens durchzuführen. Grundlagen hierfür liefern die Regelungen in den §§ 25 bis 26 in der Vergabeverordnung (VgV) sowie als inhaltliche Umsetzung § 4 b EU Abs. 2 im Abschnitt 2 der VOB/A.
Eine solche Methode kann praktisch vor der Zuschlagserteilung zu einem Auftrag durch den Auftraggeber vorgesehen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mittels automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann. Vorauszugehen hat der Auktion eine vollständige erste Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien und der jeweils dafür festgelegten Gewichtung. Auszuschließen von einer Auktion sind geistig-schöpferische Leistungen.
Die elektronische Auktion kann in mehreren, aufeinanderfolgenden Phasen erfolgen. Dabei sind die Angebote mittels vorher festgelegter Methoden elektronisch zu bewerten und daraus eine Rangfolge zu bestimmen. Folgen sollte eine schrittweise fortführende Bewertung mit entweder:
  • neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der Zuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder
  • neuen bzw. korrigierten Preisen und Werten, die auf bestimmte Angebotskomponenten abstellen, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes mit den niedrigsten Kosten den Zuschlag erhalten soll.
Die Bewertungsmethoden sind mit mathematischen Formeln zu definieren und in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion bekannt zu machen. Werden Angebotskomponenten mit herangezogen, sind sie numerisch und prozentual zu beschreiben.
Die eigentliche Durchführung einer elektronischen Auktion mit den einzelnen Schritten hat sich nach den Anforderungen in § 26 VgV zu richten:
  • Zunächst Ankündigung einer elektronischen Auktion durch den Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung,
  • Angaben in den Vergabeunterlagen durch den Auftraggeber zu:
    • Angebotskomponenten und ggf. zu ihren Obergrenzen,
    • Auflistung zu den an die Bieter während der Auktion zur Verfügung zu stellenden Daten sowie zu allen für den Ablauf der Auktion relevanten Daten,
    • Bedingungen, unter denen die Bieter während der Auktion Gebote abgeben können,
  • Aufforderung durch den Auftraggeber an alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, ebenfalls an der elektronischen Auktion teilzunehmen,
  • Beginn der Auktion frühestens 2 Arbeitstage nach der Versendung der Teilnahmeaufforderung,
  • Mitteilung durch den Auftraggeber an die Bieter, welchen Rang sie nach jeder Phase innerhalb der Reihenfolge aller Angebote erreicht haben,
  • Angabe zum Beginn und zum Abschluss einer jeden Phase in der Teilnahmeaufforderung,
  • Abschluss der Auktion, wenn ein vorher festgelegter Zeitpunkt erreicht ist oder von den Bietern keine neuen Preise mehr mitgeteilt werden oder die letzte Phase einer Auktion abgeschlossen ist,
  • nach Abschluss der elektronischen Auktion ist der Zuschlag entsprechend dem Ergebnis mitzuteilen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Elektronische Auktion zur Vergabe"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 VgV für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nicht off...
- DIN-Norm im Originaltext -
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