Lohn / Tarif / Rente

Fahrtzeiten der Arbeitnehmer am Bau

Dem Grunde nach gilt die Fahrtzeit eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstelle nicht als Arbeitszeit. Nach § 3 Nr. 4 im "Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)" beginnt und endet die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe an der Arbeitsstelle. Im Baugewerbe sind jedoch die Baustellen als Arbeitsstellen der gewerblichen Arbeitnehmer sowie von Angestellten (z. B. Bauleiter) und Polieren, soweit die Tätigkeit unmittelbar mit einer Baustelle verbunden ist, meistens weit und teils sehr weit entfernt von deren Wohnung. Bei Baustellen von größerer Entfernung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
Für die Fahrt zur Baustelle als Arbeitsstelle bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:
  • Fahrt des einzelnen Arbeitnehmers von der Wohnung zur Baustelle:
    gilt nicht als Arbeitszeit, sofern vom Arbeitgeber auch keine andere Vereinbarung getroffen wird, jedoch Fahrtkostenabgeltung nach § 7 im BRTV-Baugewerbe sowie § 7 im RTV-Angestellte bei einer mindestens 10 km von der Wohnung entfernten Baustelle in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer, sofern der Arbeitnehmer ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt,
  • Stellung eines Firmenfahrzeugs durch den Arbeitgeber für die Fahrt von der Wohnung zur Baustelle:
    gilt nicht als Arbeitszeit, auch nicht bei Mitnahme eines weiteren Arbeitnehmers ohne Weisung des Arbeitgebers, selbst bei Mitnahme des weiteren Mitarbeiters bei Duldung oder sogar auf Weisung des Arbeitgebers dürfte die Fahrtzeit keine Arbeitszeit bedeuten, höchstens ein zeitlicher Mehranteil oder Mehraufwand bei der Mitnahme,
  • Tätigkeit als Fahrer eines gestellten Firmenfahrzeugs zur Mitnahme von Arbeitnehmern für Fahrten zur und von der Baustelle oder von der Sammelstelle zur und von der Baustelle:
    für den Fahrer (oft als "Bulli-Fahrer" bezeichnet) gilt dies als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG vom 06.06.1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) mit Vergütung, soweit es sich nicht um eine "private" Fahrgemeinschaft handelt,
  • Wegezeiten von der Betriebsstätte zur Baustelle und zurück:
    beispielsweise bei Mitnahme auf Weisung des Arbeitgebers gelten als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG mit Vergütungsanspruch, ggf. auch für Wegekosten wie Wegekostenerstattung in Berlin nach § 7 Nr. 5 im BRTV-Baugewerbe.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben, in der auch Aussagen zur Arbeitszeit bei Bulli-Fahrern erfolgen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere