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Fahrtkostenabgeltung im Baugewerbe

In Unternehmen des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des als „allgemeinverbindlich“ geltenden Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) ist bei der Fahrtkostenabgeltung zunächst zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer
  • täglich zur Arbeitsstelle und wieder zurück zum Wohnsitz fährt oder
  • nicht täglich nach Hause fährt bei Inanspruchnahme von Verpflegungsmehraufwendungen als Verpflegungszuschuss (ehemals Auslösungen im Baugewerbe).

Umfang der Fahrtkostenabgeltung bei eigenem PKW

Nach § 7 Nr. 31 im BRTV-Baugewerbe haben gewerbliche Arbeitnehmer bei täglicher Heimfahrt, die auf einer mindestens 10 km von der Wohnung entfernten Arbeitsstelle bzw. Baustelle außerhalb des Betriebes arbeiten und ein selbst gestelltes Fahrzeug für die Fahrt nutzen, einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Das Kilometergeld beträgt seit 2015 = 0,20 € je gefahrenen Kilometer. Folglich sind nicht mehr die Entfernungskilometer maßgebend, sondern gesamt 0,40 € für die Hin- und Rückfahrt zu erstatten, sofern der Arbeitnehmer ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt.
Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt. Bei einer Entfernung größer als 50 km wird nur der Höchstbetrag von 20,00 € erstattet, geltend noch bis 31. Dezember 2022. Der km-Betrag gilt auch dann, wenn die Entfernung zwischen Unterkunft (bei nicht täglicher Heimfahrt) und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt. Ab 01. Januar 2023 wird der Tagesbetrag auf maximal 30 € (gemäß Änderungsvertrag zum BRTV vom 05. November 2021) erhöht.
Die Fahrtkostenregelung für gewerbliche Arbeitnehmer gilt im Bauhauptgewerbe analog ebenfalls für Poliere und Angestellte nach § 7 Nr. 3.1 im RTV-Angestellte im Baugewerbe und Änderungsvertrag vom 05. November 2021 zum angeführten km-Satz und täglichen Höchstbetrag, wenn diese Arbeitnehmer auch auf Baustellen sowie sonstigen Arbeitsstellen eingesetzt und tätig werden.
Fahrtkostenabgeltung im Baugewerbe
Fahrtkostenabgeltung im Baugewerbe Bild: © f:data GmbH
Die seit 01. Oktober 2020 und noch bis 31. Dezember 2022 im Bauhauptgewerbe sowohl an gewerbliche Arbeitnehmer als auch an Angestellte und Poliere zu zahlende Wegstreckenentschädigung (WE) steht zunächst in keiner Verbindung zur angeführten Fahrtkostenregelung nach BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte. Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, ab 01. Januar 2023 eine Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe unabhängig von der Fahrtkostenabgeltung zu erstatten.

Anspruch bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Nutzt der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel, so sind ihm die dafür entstehenden Kosten zu erstatten. Eine Fahrtkostenerstattung entfällt jedoch, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht.

Besondere Regelung im Land Berlin

Im Gebiet des Landes Berlin gelten besondere Regelungen als Wegekostenerstattung in Berlin nach § 7 Nr. 5 im BRTV-Baugewerbe noch bis 31. Dezember 2022. Danach haben Arbeitnehmer in Berliner Baubetrieben Anspruch auf Wegekostenerstattung für jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß den Arbeitsplatz aufsuchten und keinen Anspruch auf Auslösung (doppelte Haushaltsführung) haben. Differenziert wird die Höhe der Erstattung dabei noch nach:
  • Wohnsitz und Einsatz in Berlin,
  • Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins oder
  • Wohnsitz und Einsatz außerhalb Berlins.

Fahrtkostenabgeltung bei Auswärtstätigkeit

Kehren die Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeit (ohne tägliche Heimfahrt) nicht täglich zum Wohnsitz zurück und nehmen Verpflegungsmehraufwendungen (ehemals Auslösung) in Anspruch, dann hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihnen die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenen Kilometer für die Fahrt als An- und Abreisekosten zur Baustelle bzw. Arbeitsstelle nach § 7 Nr. 4.3 BRTV-Baugewerbe zu erstatten, und zwar ohne Kilometerbegrenzung. Das gilt auch für tarifliche Wochenendheimfahrten ohne km-Begrenzung. Für Fahrten zwischen Unterkunft und Arbeits- bzw. Baustelle werden auch 0,20 €/km pro gefahrenen km erstattet, wenn die Entfernung größer als 10 km ist.

Besteuerung von Fahrtkosten

Soweit die Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, kann der Arbeitgeber auch eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vornehmen. Eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

Fahrtkostenabgeltungen in der Kalkulation

Bei der Angebotskalkulation sind entsprechende Ansätze für die gewerblichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn das bauauftrags- und baustellenbezogen erforderlich ist. Die kalkulierbaren Kosten der Fahrtkosten zählen zu den Lohnnebenkosten, werden bei der Berechnung des Kalkulationslohns einbezogen sowie als Bestandteil der Lohnnebenkosten mit in Tz. 1.3 in den ergänzenden Formblättern Preise 221 und 222 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017; Stand 2019) ausgewiesen. Analog können Beträge für Angestellte und Poliere ggf. als Gehaltsnebenkosten im Rahmen der Baustellengemeinkosten (BGK) oder ggf. der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) berücksichtigt werden.
In weiteren gewerkebezogenen Gewerben wie für Dachdecker, Gerüstbauer, im Garten- und Landschaftsbau (GalaBau) gelten teils eigenständige Regelungen auf Grundlage der für diese Gewerbe geltenden Tarifverträge.
Bauprofessor-Redaktion
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