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Wegekostenerstattung in Berlin

Wegekostenerstattung in Berlin
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Anstelle einer Fahrtkostenabgeltung gelten für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe im Gebiet des Landes Berlin die Regelungen mit Bezug auf § 7 Tz. 5 im "Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe in der Fassung vom 28. September 2018)" für eine Wegekostenerstattung. Danach haben die gewerblichen Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, für jeden Arbeitstag Anspruch auf Wegekostenerstattung, wenn sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufsuchen und keinen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen als Verpflegungszuschuss (alt Auslösungen im Baugewerbe bei doppelter Haushaltsführung) haben.

Höhe der Ansprüche der Wegekostenerstattung

Diese Regelung und die danach geltenden Ansprüche für in Berlin beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer gelten noch bis 31. Dezember 2022, wobei nach unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten wie folgt zu differenzieren ist:
  • bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin außerhalb des Betriebes:
    • von 5,40 € je Arbeitstag auf einer Bau- oder Arbeitsstelle,
    • von 3,90 € je Arbeitstag, wenn für sie die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung zur Baustelle mit einem Fahrzeug vom Arbeitgeber gegeben ist,
    • von 3,90 € je Arbeitstag für Kraftfahrzeugführer, die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden,
    • von 3,90 € je Arbeitstag für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt werden;
  • Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins:
    zusätzlicher Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung von 0,27 € für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Baustelle bzw. Einsatzstelle, wobei die kürzeste Entfernung (Luftlinie) zugrunde zu legen und der Anspruch in der Höhe auf den Betrag von 13,29 € für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze bis Baustelle) begrenzt ist;
  • bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten die Ansprüche wie bei Einsatz in Berlin, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt; bei Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises kommt noch der Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für die Entfernungs-Kilometer von Kreisgrenze bis Einsatzstelle (Baustelle) gemäß Luftlinie hinzu, ebenfalls als zusätzlicher Anspruch einer Fahrtkostenabgeltung von 0,27 € für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Baustelle bzw. Einsatzstelle.
Die Wegekostenerstattung in Berlin steht nicht in Verbindung mit einer ebenfalls noch bis 31. Dezember 2022 an gewerbliche Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe zu gewährenden Wegstreckenentschädigung (WE), die als Lohnbestandteil zusätzlich zum tariflichen Gesamttarifstundenlohn (GTL) vergütet wird.
Sind in der Wegekostenerstattung Abgeltungen enthalten, die versteuert werden müssen, so kann der Arbeitgeber auch eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vornehmen. Für die Wegekostenerstattung ist eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.

Tarifliche Änderungen ab 2023

Ab 1. Januar 2023 tritt der „Tarifvertrag vom 5. November 2021 zur Änderung des BRTV-Baugewerbe vom 18. September 2018“ in Kraft. Danach entfällt die vorherige Tz. 5 im § 7 des BRTV. Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe sind dann einheitlich die geänderten Regelungen einer Wegezeitentschädigung nach § 5 Tz. neu 7 und Tz. 3.2 und 4 in § 7 des BRTV maßgebend, jeweils näher erläutert unter:

Wegekostenerstattung in der Kalkulation

Die als Wegekostenerstattung anfallenden Kosten sind Bestandteil der Lohnnebenkosten. Bei der Berechnung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation sind entsprechende Ansätze zu berücksichtigen, wenn das bauauftrags- und baustellenbezogen erforderlich erscheint.
Die kalkulierbaren Kosten werden in den ergänzenden Formblättern Preise 221 und 222 (EFB-Preis) nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in den Lohnnebenkosten in Zeile 1.3 ausgewiesen.
Bauprofessor-Redaktion
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