Baubetrieb/Bauunternehmen

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist verantwortlich für das Unternehmen und vertritt es im Rechtsverkehr. In Einzelunternehmen wird sie vom Eigentümer bzw. Inhaber ausgeübt. GmbH bestellen in der Regel ein oder mehrere Geschäftsführer (meistens zwei nach dem 4-Augen-Prinzip, wenn die Geschäftsführer nicht zugleich Gesellschafter sind). In einer Aktiengesellschaft wird die Leitung einem Vorstand aus mehreren Mitgliedern übertragen, und zwar durch Bestellung durch den Aufsichtsrat in der Regel für 5 Jahre.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Geschäftsführung"

Auszug im Originaltext aus DIN 14096 (2014-05)
5.1 Eine Brandschutzordnung besteht grundsätzlich aus den Teilen A, B und C: Teil A (Aushang) richtet sich an alle Personen (z. B. Bewohner, Beschäftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten (Regeln f...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 3537-1 (2011-09)
4.1 Absperrarmaturen, die diesen Anforderungen entsprechen, werden nach der Geschäftsordnung zur DVGW-Zertifizierung von Produkten 2) zertifiziert.4.2 Ausführungsarten, die infolge der technischen Weiterentwicklung von den Festlegungen dieser Norm...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 12453 (2022-08)
5.1.1 Allgemeines Kraftbetätigte Tore müssen den Sicherheitsanforderungen und/oder Schutz- bzw. Risikominderungsmaßnahmen dieses Abschnitts entsprechen, wobei die in Abschnitt 4.1 aufgeführten Gefährdungen im vollen Umfang zu berücksichtigen sind . Z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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