Baubetrieb/Bauunternehmen

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ist verantwortlich für das Unternehmen und vertritt es im Rechtsverkehr. In Einzelunternehmen wird sie vom Eigentümer bzw. Inhaber ausgeübt. GmbH bestellen in der Regel ein oder mehrere Geschäftsführer (meistens zwei nach dem 4-Augen-Prinzip, wenn die Geschäftsführer nicht zugleich Gesellschafter sind). In einer Aktiengesellschaft wird die Leitung einem Vorstand aus mehreren Mitgliedern übertragen, und zwar durch Bestellung durch den Aufsichtsrat in der Regel für 5 Jahre.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Geschäftsführung"

Auszug im Originaltext aus SächsBO (2015-12)
Für den Bereich des Freistaates Sachsen wird gemäß § 198 Absatz 1 des Baugesetzbuches ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Gutachterausschüsse führen der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sach...
- Gesetze im Originaltext -
Gesetze

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere