Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Gesellenausschuss

Die Bezeichnung "Geselle (weiblich: Gesellin)" wird vorrangig im Handwerk, im Baugewerbe speziell in Ausbaugewerben verwendet, demgegenüber wird im Bauhauptgewerbe vergleichbar vom "Facharbeiter " gesprochen. Der Geselle ist ein gewerblicher Arbeitnehmer, der die Berufsausbildung im jeweiligen Handwerksberuf erhalten sowie die Gesellenprüfung bei der Handwerkskammer erfolgreich bestanden hat.
Im Handwerk und speziell auch im Bauhandwerk ist es üblich, dass sich selbstständige Handwerksbetriebe des gleichen oder nahestehenden Handwerks bzw. Gewerbe, die sich fachlich und wirtschaftlich nahestehen, innerhalb eines Bezirks in einer Handwerksinnung zusammenschließen. Eine Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung verschiedener Angelegenheiten Ausschüsse bilden, so auch einen Gesellenausschuss. Gezielt wird dabei darauf, ein gutes Verhältnis zwischen den Inhabern der Handwerksbetriebe als Innungsmitglieder und den bei ihnen beschäftigten Gesellen zu gewährleisten.
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Bild: © f:data GmbH
In der Handwerksordnung (HwO) nach der Neubekanntmachung vom 24.9.1998 (letzte Änderungen vom 30.6.2017) werden spezifische Regelungen über die Rechte, Pflichten und Organisation der Gesellenausschüsse in den §§ 68 bis 73 getroffen.
Zu beteiligen ist beispielsweise der Gesellenausschuss bei:
  • Erlass von Vorschriften über die Regelung der Berufsbildung von Auszubildenden,
  • Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen,
  • der Begründung und Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
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