Baurecht / BGB

Haftung der ARGE-Gesellschafter

In einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erklären die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich das Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung, die damit verbundene gegenseitige Unterstützung und die Haftungsregelung für das Innenverhältnis dahingehend, dass sich die Haftung nach § 276 BGB unter Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit regelt. So sieht es auch die Präambel im ARGE-Mustervertrag vor.
Das Beteiligungsverhältnis hat keine Bedeutung im Außenverhältnis (als Beziehung zu den Außenstehenden wie Auftraggeber, Gläubiger, Banken u. a.). Hier ist die gesamtschuldnerische Verpflichtung und Haftung der Gesellschafter maßgebend. Jeder ARGE-Gesellschafter haftet als Gesamtschuldner auf das Ganze, d. h.:
  • persönlich
  • in vollem Umfang und
  • mit dem gesamten Vermögen.
Anders verhält es sich im Innenverhältnis der ARGE zwischen den beteiligten Gesellschaftern. Bei einer Normal-ARGE haften die Gesellschafter nach ihren Anteilen im Beteiligungsverhältnis.
Bei einer Dach-ARGE kann die Haftung im Innenverhältnis ebenfalls nach dem Beteiligungsverhältnis bestimmt werden, wenn keine eindeutige Zurechnung beispielsweise eines Schadens möglich ist. Bei eindeutiger Zuordnung kann der Rückgriff auch in vollem Umfang gegenüber dem verursachenden Gesellschafter erfolgen.

Beispiel-Rechnung: Haftung der ARGE-Gesellschafter

Dach-ARGE mit den Gesellschaftern und ihren Anteilen:
A: 50 %
B: 30 %
C: 20 %
Forderung des Auftraggebers bzw. von Dritten für einen Schaden 100.000 €
Zahlung gegenüber Dritten durch die Dach-ARGE 100.000 €
  1. Keine eindeutige Zuordnung des Schadens gegenüber A, B, und C
    Rückgriff für die Zahlung der ARGE gegenüber den Gesellschaftern nach ihren Anteilen:

    A:50 % von 100.000 €=50.000 €
    B:30 % von 100.000 €=30.000 €
    C:20 % von 100.000 €=20.000 €
  2. Eindeutige Zuordnung des Schadens gegenüber A als Verursacher
    Rückgriff für die Zahlung der ARGE gegenüber A: 100.000 €
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Haftung der ARGE-Gesellschafter"

Auszug im Originaltext aus DIN 77800 (2024-12)
5.2.1 AllgemeinesDie Übergabe von schriftlichen Informationen muss dokumentiert werden.Die bereitgestellten Informationen müssen für den Interessenten verständlich formuliert und vollständig sein.Die bereitgestellten Informationen müssen den Nam...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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