Rechtsformen/ ARGE

Finanzplanung der ARGE

Durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) sind zu Baubeginn bereits Ausgaben zu bestreiten. Dafür sind finanzielle Mittel erforderlich, die durch Einzahlungen der Gesellschafter auf das eingerichtete Betriebsmittelkonto bei einer Bank bereitzustellen sind. Sobald der Auftraggeber die ersten Abschlagsrechnungen bezahlt, werden ausreichend Geldmittel in der Folge für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der ARGE vorhanden sein. Ein Finanzmittelüberschuss kann dann auch an die Gesellschafter ausgezahlt werden, bei weiterem Bedarf müssten ggf. weitere Einschüsse erfolgen.
Die Finanzmittel sind notwendig z. B. für die Bezahlung der Materiallieferungen, der Leistungen von Nachunternehmern, der vereinbarten und geleisteten Gesellschafterleistungen, ggf. auch für Investitionen der ARGE. In der Regel ist nur die Bauleistung vorzufinanzieren. Arbeitet die ARGE mit Verlust, sind mit den Einzahlungen der Gesellschafter auch Vorauszahlungen auf den Verlust verbunden, ein Verlustausgleich erfolgt aber erst mit der Schlussbilanz der ARGE.
Die Gesellschafter haben Finanzmittel entsprechend ihrer Beteiligung an der ARGE einzubringen. Die Verwendung der Geldmittel ist im ARGE-Vertrag zu vereinbaren. Empfehlungen liefert § 11 in den ARGE-Musterverträgen.
Danach ist in folgender Reihenfolge über die Gelder zu verfügen:

  • Rückerstattung von Barauslagen der Gesellschafter für die ARGE,
  • Deckung der laufenden Ausgaben,
  • Zurückzahlung von evtl. aufgenommenen Bankkrediten,
  • monatliche Angleichung der Gesellschafterkonten nach dem Beteiligungsverhältnis,
  • Auszahlung darüber hinaus verfügbarer Geldmittel an die Gesellschafter entsprechend dem Beteiligungsverhältnis, ggf. nach Stellung von Sicherheiten in Form von Bürgschaften, wenn dies auch nur ein Gesellschafter verlangt.
Allen Gesellschaftern bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob Bankkredite aufgenommen, Wechsel ausgestellt und angenommen sowie Forderungen der ARGE an Dritte abgetreten werden sollen. Schriftliche Zustimmung ist wegen der gesamtschuldnerischen Haftung durch alle Gesellschafter erforderlich. Danach wird die kaufmännische Geschäftsführung die genannten Rechtsgeschäfte vornehmen. Soll die Abtretung einer Forderung der ARGE gegen einen beteiligten Gesellschafter erfolgen, müssten die übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen.

Beispiel: Finanzplan der ARGE

Finanzplan der ARGE
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