Baurecht / BGB

Haftung

Die allgemeine Haftung umfasst grundsätzlich die Haftung für eigenes Verschulden, was in der Folge die Übernahme von Ersatz eines eingetretenen Schadens und/oder das Eingestehen einer daraus resultierenden Verbindlichkeit bedeutet.
Die Haftung bezieht sich grundsätzlich auf Pflichtverletzungen bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Schuldner hätte die Folgen seiner Handlung erkennen können oder müssen. Eine vorsätzliche Handlung liegt vor, wenn der Betreffende diese Handlung im Bewusstsein ihrer Folgen vornimmt.
Spezielle Regelungen zur Haftung sieht das Vertragsrecht zu Bauverträgen nach der VOB im § 10 VOB, Teil B vor.
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
Baupreislexikon
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Haftung"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2012-05
Diese Norm enthält nationale Festlegungen zu Materialeigenschaften sowie zur Ausführung und Überwachung von Klebungen bei Holztragwerken, die bei der Anwendung von DIN EN 1995-1-1 in Deutschland zu berücksichtigen sind.Diese Norm wurde vom Arbeitsaus...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2005-09
Diese Norm legt die Anforderungen an Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze und die entsprechenden Prüfverfahren fest. Sie gilt für Putzträger aus Metall, die an Unterkonstruktionen oder festen Untergründen befestigt werden, um einen Pu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2005-09
In dieser Norm sind die Anforderungen an Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze und die entsprechenden Prüfverfahren festgelegt. Die Norm gilt für Putzträger aus Metall, die an Unterkonstruktionen oder festen Untergründen befestigt werd...
- DIN-Norm im Originaltext -

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Haftung"

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Reinigen des Untergrundes aus Beton, von grober Verschmutzung, aufgenommene Stoffe sammeln, und auf der Baustelle lagern, Abfall ist nicht gefährlich, nicht schadstoffbelastet....
Abrechnungseinheit: m2
Weitere Leistungsbeschreibungen:
STLB-Bau Ausschreibungstexte
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Verwandte Fachbegriffe

Haftung für Urlaubsbeiträge
Mit Bezug auf § 14 im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein Bauunternehmen als Hauptunternehmer (oder Generalunternehmer) verschuldensunabhängig für die Verpflichtungen eines Nachunternehmers zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einri...
Haftung nach VOB
Nach § 10 Abs. 1 VOB, Teil B haften die Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) vertraglich einander für eigenes Verschulden sowie, das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Ver...
Haftung der ARGE-Gesellschafter
In einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) erklären die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich das Ziel der gemeinsamen Zweckerreichung, die damit verbundene gegenseitige Unterstützung und die Haftungsregelung für das Innenverhältnis dahingehend, dass sic...
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In der Bauwirtschaft sind in der Mehrzahl Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) anzutreffen, vor allem in den neuen Bundesländern (z. Z. 8 von 10 Bauunternehmen). Rechtsgrundlage bildet das GmbH-Gesetz. Wichtige Merkmale sind: Abschluss eine...
Haftung als Gesamtschuldner
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach § 840 BGB Abs. 1 als Gesamtschuldner.Der Gläubiger kann die Leistung von jedem Schuldner einfordern, entweder von jedem insgesam...
Haftung des Grundstücksbesitzers
Tritt durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch Ablösen von Teilen ein Schaden an Personen und/oder Sachen ein, so ist der Besitzer nach § 836 Abs. 1 BGB zu Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt aber nicht eine, wenn der Besitzer zum...
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