Baubetrieb/Bauunternehmen

Handlungsvollmacht

Die Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Vorstands einer Kapitalgesellschaft sowie ggf. auch der Bau-Handwerksmeister können in der Regel nicht alle Geschäfte, Verhandlungen und Beratungen persönlich wahrnehmen.
Ein Unternehmer kann jemandem auf Grundlage § 54 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) eine Handlungsvollmacht und dadurch das Recht erteilen, für ihn rechtsverbindlich zu handeln und zu unterschreiben. Sie kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) und stillschweigend erteilt werden. Nach dem Umfang bleibt zu unterscheiden zwischen Gesamt-, Art- und Einzelvollmacht. Der Handlungsbevollmächtigte zeichnet, indem er unter die Firma "i. V." (in Vollmacht) setzt und darunter seinen Namen schreibt.
Die Handlungsvollmacht erhalten in Bauunternehmen meistens die Verantwortlichen größerer Leistungseinheiten, beispielsweise Oberbauleiter, ggf. auch verantwortliche Bauleiter größerer Bauvorhaben. Eine Handlungsvollmacht kann auch nur auf einzelne Handlungen eingegrenzt werden oder - beispielsweise gegenüber einem Bauleiter - so abgefasst sein, dass er Verträge mit den Nachunternehmern nur bis zu einem vorher bestimmten Wertumfang verhandeln und abschließen darf.
So wie der Bauunternehmer sich in der Bauausführung vertreten lässt, wird auch der Bauherr bzw. Auftraggeber oft einen Vertreter - meistens den betreuenden Architekten- für Angelegenheiten zum Bauvertrag und der Bauausführung bevollmächtigen, beispielsweise für die Prüfung und Bestätigung von Aufmaßen und ggf. von Nachträgen und Zusatzaufträgen. Durch den Bauleiter des Auftragnehmers bliebe zu beachten, dass er ggf. zusätzliche Leistungen so lange ablehnt, bis der Auftraggeber durch eine zur Vertretung berechtigte Person die Aufträge und/oder Anweisungen bestätigt.
Die mit Befugnissen bevollmächtigten Vertreter sollten bereits im Bauvertrag namentlich aufgeführt werden. Denn läge keine Bevollmächtigung vor, wenn Bauleiter und Architekt ggf. Nachträge bestätigen, wären die damit verbundenen Geschäfte schwebend unwirksam, sofern sie nicht noch nachträglich bestätigt werden. Andernfalls könnte sich ein Schadenersatzanspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter ableiten, wenn der andere Vertragspartner den Mangel der Vertretungsvollmacht nicht kannte bzw. nicht kennen konnte.
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