Jahresabschluss / HGB

Bevollmächtigter Vertreter

Ein Unternehmer kann in der Regel nicht alle Geschäfte, Verhandlungen und Beratungen persönlich wahrnehmen. Ein Bau-Handwerksmeister als natürliche Person sowie bei Kapitalgesellschaften die Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Vorstands werden sich oft vertreten lassen, meistens am Ort der Bauausführung. Andererseits wird auch der Bauherr bzw. Auftraggeber einen Vertreter - meistens den betreuenden Architekten- für Angelegenheiten zum Bauvertrag und der Bauausführung bevollmächtigen, beispielsweise für die Prüfung und Bestätigung von Aufmaßen und ggf. von Nachträgen und Zusatzaufträgen. In einem Urteil des OLG München vom 24.5.2011 (Az.: 13 U 2760/10) wurde entschieden, dass ein vom Auftraggeber zu Verhandlungen auf die Baustelle entsandter Mitarbeiter, der mit dem Bauvorhaben befasst und sachkundig ist, als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers anzusehen ist.
Die mit Befugnissen bevollmächtigten Vertreter der Vertragspartner sollten bereits im Bauvertrag namentlich aufgeführt werden. Denn läge keine Bevollmächtigung vor, wenn Bauleiter und Architekt ggf. Nachträge bestätigen, wären die damit verbundenen Geschäfte schwebend unwirksam, sofern sie nicht noch nachträglich bestätigt werden. Andernfalls könnte sich ein Schadenersatzanspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter ableiten, wenn der andere Vertragspartner den Mangel der Vertretungsvollmacht nicht kannte bzw. nicht kennen konnte. Zu wissen ist jedoch, dass Architekten ohne ausdrücklich erteilte Vollmacht durch den Auftraggeber nicht befugt sind, Änderungen in der Bauausführung sowie zu Verträgen und von Nachträgen zu veranlassen.
Ein Unternehmer kann auch jemandem auf Grundlage § 54 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) eine Handlungsvollmacht und dadurch das Recht erteilen, für ihn rechtsverbindlich zu handeln. Sie kann ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) und stillschweigend erteilt werden. Die Handlungsvollmacht erhalten in Bauunternehmen meistens die Verantwortlichen größerer Leistungseinheiten, beispielsweise Oberbauleiter, ggf. auch verantwortliche Bauleiter größerer Bauvorhaben. Demgegenüber wird Leitern von Niederlassungen oft eine Prokura als weitergehende Vollmacht mit Eintragung im Handelsregister erteilt.
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