Baurecht / BGB

Erstellung von Planungsunterlagen an Verbraucher

Erstellung von Planungsunterlagen an Verbraucher
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Zum Verbraucherbauvertrag (nach §§ 650i bis 650o BGB) nach dem reformierten Bauvertragsrecht ab 2018 können die wesentlichen Planvorgaben und Planungsunterlagen für den Bau eines neuen Gebäudes oder einer erheblichen Umbaumaßnahme erbracht werden:
  • entweder vom Bauunternehmer
  • oder vom Verbraucher oder
  • einem vom Verbaucher Beauftragten, z. B. einem Architekten.
Obliegt die Aufgabe dem Bauunternehmer, so sind von ihm nach § 650n Abs. 1 BGB "rechtzeitig vor Beginn einer geschuldeten Leistung diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird". Zugleich ist auch eine detaillierte Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge in Textform rechtzeitig vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Verbraucher in Textform nach inhaltlich vorgeschriebener Form zur Verfügung vorzulegen. Eine Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger dürfte den Anforderungen entsprechen.
Gegenstand für die Erstellung sind ausschließlich die Planungsunterlagen, die zugleich öffentlich-rechtlich relevant erscheinen. Sie können beispielsweise für das Verfahren zur Genehmigung der Baumaßnahme (Genehmigungsplanung) erforderlich sein, weiterhin für die Prüfung durch Behörden der Bauaufsicht, von Nachweisen zum Energieverbrauch, Verwendbarkeit von Bauprodukten u. a. Dabei sind jeweils die Vorschriften in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen, die festlegen, welche weiteren Nachweise, Anzeigen u. a. ggf. zu erstellen und vorzulegen sind.
Demgegenüber umfasst die Forderung nach § 650n Abs. 1 BGB nicht die Erstellung und Herausgabe der Ausführungsplanung für das neue Gebäude nach den Aufgaben gemäß Leistungsphase 5 und des Honorars nach § 34 Abs. 3 nach HOAI.
Wie der Bauunternehmer bei einem Verbraucherbauvertrag ist ebenfalls der Bauträger nach § 650u Abs. 1 BGB für die Erstellung und Herausgabe von Bauunterlagen nach § 650n BGB verpflichtet, näher erläutert unter Bauunterlagen vom Bauträger an Erwerber.
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