Baufinanzierung

Hypothek

Unter Hypothek wird die Belastung eines Grundstücks mit einer daraus zu zahlenden Geldsumme zur Sicherung einer Forderung verstanden (vgl. §§ 1113 ff BGB).
Die Hypothek kann in zweierlei Richtungen, dargestellt an zwei Beispielen, maßgebend sein.

Beispiel 1

Der Grundstückseigentümer belastet sein Grundstück mit einer Hypothek als Sicherheit für ein Darlehen, das er selbst aufgenommen hat. Der Hypothekengläubiger (Darlehensgeber) hat dann zwei Ansprüche:
  • einen dinglichen Anspruch aus der Hypothek und
  • einen persönlichen Anspruch aus dem Darlehen.
Der dingliche Anspruch ist auf Zahlung aus dem Grundstücke gerichtet, demgegenüber erstreckt sich der persönliche Anspruch auf das gesamte Vermögen des Schuldners.

Beispiel 2

Der Grundstückseigentümer belastet sein Grundstück mit einer Hypothek als Sicherheit für ein Darlehen, das ein Dritter aufgenommen hat. In diesem Fall hat der Hypothekengläubiger einen dinglichen Anspruch auf das Grundstück sowie einen persönlichen Anspruch auf den Darlehensnehmer, der nicht selbst Grundstückseigentümer ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Hypothek"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 15459-1 (2017-09)
In diesem Schritt werden die für die Berechnungen erforderlichen finanziellen Daten identifiziert.Dauer für die Berechnung: Dauer der aufgenommenen Hypothek; oder wirtschaftliche Nutzungsdauer; oder durch die Vertragspartner genannte Dauer. Inflatio...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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