Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Industriegebiete

Industriegebiete zählen mit den für die Bebauung vorgesehenen Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung zu den Baugebieten und können als solche im Bebauungsplan festgesetzt werden. Sie dienen – wie in § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) angeführt – ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Industriegebiete (GI) definiert nach § 9 BauNVO
Industriegebiete (GI) definiert nach § 9 BauNVO
Bild: © f:data GmbH
Als zulässig können einem Industriegebiet auch zugeordnet werden:
  • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  • Tankstellen.
Ausnahmsweise können weiterhin auch Wohnungen von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Baugebiet zugeordnet sind, sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zugelassen werden.
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