Vorschriften / Gesetze

Baumassenzahl (BMZ)

Die Baumassenzahl drückt mit Bezug auf § 21 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus, wie viel m³ Baumasse je m² Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der nach Grundflächenzahl (GRZ) errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Grundlage für die Bestimmung der Baumassenzahl ist die anzusetzende Baumasse.
Angabe der Baumassezahl (BMZ) im Industriegebiet (GI) eines Bebauungsplans
Angabe der Baumassezahl (BMZ) im Industriegebiet (GI) eines Bebauungsplans Bild: © f:data GmbH
Ist im Bebauungsplan die Baumassenzahl oder die Höhe baulicher Anlagen nicht festgesetzt, so darf nach § 21 Abs. 4 BauNVO bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl nicht überschritten werden, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Grundflächenzahl beträgt.
Die für Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und Sonstige Sondergebiete als Baugebiete in § 17 in der BauNVO ausgewiesene Baumassenzahl von 10,0 gilt seit 23. Juni 2021 nicht mehr als Obergrenze, sondern nur noch als „Orientierungswert“.
Die Baumassenzahl findet vor allem im Industriebau Verwendung.
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