Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Abstandsflächen

Abstandsflächen liegen zwischen der Außenwand des zu planenden Gebäudes und der Grundstücksgrenze und sind von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen werden in den Bauordnungen der Bundesländer vorgeschrieben, z. B. in § 6 der Sächsischen Bauordnung. Der Abstand berechnet sich nach der Außenwandhöhe und wird senkrecht zur Wand gemessen. In der Regel gilt ein Ansatz des Faktors 0,4 bis 1 von der Außenwandhöhe des Gebäudes, mindestens aber 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt nach der Sächsischen Bauordnung eine Tiefe von 0,2 und auch mindestens 3 m. Vor Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 oberirdischen Geschossen genügen 3 m als Tiefe der Abstandsfläche.
Als Außenwandhöhe wird das Maß der mittleren Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gerechnet. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Ist eine Bebauung mit Steildach vorgesehen, so leiten sich daraus unterschiedliche Abstandsflächen z. B. an Giebeln in Abhängigkeit von der Dachneigung ab.
Abstandsflächen sollen grundsätzlich auf dem Grundstück liegen. Sie können in der Regel aber auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. In den Abstandsflächen eines Gebäudes sind auch Garagen, gebäudeunabhängige Solaranlagen sowie Stützmauern zulässig.
Soll ein zu planendes Gebäude evtl. eine Baulücke schließen, ist die Vorschrift besonders von Bedeutung und kann ggf. die Vorstellungen einschränken, wenn nicht eine Baulastlösung möglich ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abstandsflächen"

Auszug im Originaltext aus DIN 67700 (2017-05 )
Die Erschließungsfläche der Regale umfasst alle Flächen, die zur Erschließung der Regalblöcke notwendig sind, sowie weitere nicht nutzbare Flächen (z. B. notwendige Abstandsflächen).Der Faktor für Erschließungsfläche der Regale NR ist der Quotient au...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18230-1 (2010-09)
Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.3.1 Industriebauten Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, einschließlich der zugehörigen betriebsnotwendigen Nebenräume, die der Produktion (Herstellung, ...
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