Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine Steuersparmaßnahme, die es Unternehmen ermöglicht, einen Teil ihrer Investitionskosten sofort in der Steuererklärung geltend zu machen.
Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine Steuersparmaßnahme, die es Unternehmen ermöglicht, einen Teil ihrer Investitionskosten sofort in der Steuererklärung geltend zu machen. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Erfolgen Investitionen zu beweglichen Wirtschaftsgütern von kleinen und mittleren Bauunternehmen, dann können sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden. Regelungen zum IAB werden in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen und mit Wirkung ab 1. Januar 2024 präzisiert.
Wie umfangreich ist der Investitionsabzugsbetrag?
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – im Speziellen von Baumaschinen und Baugeräten im Bauunternehmen – können bis zu 50 % (vorher 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd als Investitionsabzugsbeträge behandelt werden, wenn die Baumaschinen und Geräte mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden. Welche Wirtschaftsgüter werden einbezogen?
Die Investitionsabzugsbeträge können auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter herangezogen werden. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Sie kann auch längerfristig und für mehr als 3 Monate unschädlich sein.
Als Wirtschaftsgüter kommen sowohl neue als auch bereits gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter infrage. Dabei muss es sich jedoch um ein materielles Investitionsgut handeln, beispielsweise LKW, Bagger, Büromöbel, Server u. a. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die geplante Anschaffung von Software nicht dazu zählt. Software gehört zu den immateriellen und nicht beweglichen Wirtschaftsgütern.
Investitionsabzugsbetrag für Baugeräte.
Bild: © f:data GmbH
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für betrieblich genutzte PKW gewährt werden.
Als Voraussetzungen gelten:
- ein Einsatz in einer inländischen Betriebsstätte und
- eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr, wobei der Nachweis über die betriebliche Nutzung über das Fahrtenbuch zu führen wäre.
Eine ausschließliche betriebliche Nutzung liegt auch vor, wenn der PKW ausschließlich einem Arbeitnehmer (z. B. Geschäftsführer, Oberbauleiter) zur Verfügung gestellt wird.
Welche Voraussetzungen gelten für die Inanspruchnahme?
Für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gelten weitere Voraussetzungen, wie:
künftig maximal ein Gewinn von 200.000 € (vorher 150.000 €) als einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen im Wirtschaftsjahr,
Abzugsbeträge gewinnmindernd bis maximal 200.000 € im Jahr für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen ohne weitere Angaben,
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht, wobei aber der maximale Jahresbetrag von 200.000 € nicht zu übersteigen ist und
elektronische Übermittlung notwendiger Angaben anstelle der vorherigen Dokumentationspflicht, wobei die Finanzbehörde bei unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichten kann.
Wie sind Investitionsabzugsbeträge aufzulösen?
Wurden in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende der Investitionsfrist des jeweiligen Abzugs hinzugerechnet, sind die Abzüge rückgängig zu machen. Dabei ist aber auch eine vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen, z. B. bei nicht mehr zu erwartenden und zu realisierenden Investitionen, vor Ablauf der Investitionsfrist zulässig.
Aus den an die Finanzbehörde zu übermittelnden Unterlagen muss jedoch ersichtlich sein, welche Beträge hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden. Die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind vorrangig hinzuzurechnen, folglich dann die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln. Die Summe des innerhalb der Investitionsfrist erfolgten Abzugsbetrags darf aber je Unternehmen 200.000 € nicht übersteigen.
Die Aufgabe der Anschaffungsabsicht stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Das führt zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung nachträglich im Abzugsjahr und folglich eines zu ändernden Bescheids zur Einkommensteuer. Neben der Gewinnerhöhung aus dem Abzugsbetrag ist noch eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung zu berücksichtigen. Der Verzinsungszeitraum beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. Der Zinssatz beträgt 6 % pro Jahr.
Ist eine parallele Inanspruchnahme mit einer Sonderabschreibung möglich?
Erfolgt die Investition wie geplant, dann besteht die Möglichkeit, im Jahr der Anschaffung und den danach folgenden 4 Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geltend zu machen. Sie kann neu ab 1. Januar 2024 in Höhe von 40 % (vorher 20 %) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Voraussetzung ist weiterhin, dass zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das der Anschaffung vorangeht, das Größenmerkmal zum Gewinn (neu von 200.000 €) im Unternehmen wie zum Investitionsabzugsbetrag nicht überschritten wird.
Ein Beispiel: So errechnen Sie einen Investitionsabzugsbetrag
Das Bauunternehmen sieht vor, im Jahr 2025 einen Hydraulikbagger in Höhe von 40.000 € (Nettowert ohne Umsatzsteuer) anzuschaffen. Hierzu kann das Unternehmen bereits für 2024 einen Investitionsabzugsbetrag von 50 % = 20.000 € steuerlich gewinnmindernd absetzen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und in den drei folgenden Jahren für das Unternehmen insgesamt nicht überschritten werden.
Im Jahr der Anschaffung kann das Bauunternehmen eine Abschreibung von 24.000 € vornehmen, resultierend aus der Sonderabschreibung von 40 % = 16.000 € im Jahr 2025 zusätzlich zur linearen Abschreibung laut AfA-Tabelle (für kleine Bagger von fünf Jahren) mit jährlich 8.000 €. Mit diesem Betrag kann im Anschaffungsjahr die notwendige steuerliche Hinzurechnung gegengerechnet werden. Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.