Regelungen zu Investitionsabzugsbeträgen werden in § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (in BGBl. I, S. 3096) erfolgten Änderungen für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre.
Danach können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – im Speziellen von Baumaschinen und Baugeräten im Bauunternehmen – bis zu 50 % (vorher 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd als Investitionsabzugsbeträge behandelt werden, wenn die Baumaschinen und Geräte mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahres in einer inländischen Betriebsstätte des Unternehmens ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden. Neu ist, dass die Investitionsabzugsbeträge künftig auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter herangezogen werden kann. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Sie kann auch längerfristig und für mehr als 3 Monate unschädlich sein.
Als Wirtschaftsgüter kommen sowohl neue als auch bereits gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter infrage. Dabei muss es sich jedoch um ein materielles Investitionsgut handeln, beispielsweise LKW, Bagger, Büromöbel, Server u. a. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die geplante Anschaffung von Software nicht dazu zählt. Software gehört zu den immateriellen und nicht beweglichen Wirtschaftsgütern.
Bild: © f:data GmbHEin Investitionsabzugsbetrag kann auch für betrieblich genutzte PKW gewährt werden. Als Voraussetzungen gelten analog, ein Einsatz in einer inländischen Betriebsstätte und eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr, wobei der Nachweis über die betriebliche Nutzung über das Fahrtenbuch zu führen wäre. Eine ausschließliche betriebliche Nutzung liegt auch vor, wenn der PKW ausschließlich einem Arbeitnehmer (z. B. Geschäftsführer, Oberbauleiter) zur Verfügung gestellt wird.
Für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gelten weitere Voraussetzungen, wie:
künftig maximal ein Gewinn von 200.000 € (vorher 150.000 €) als einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden, Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, Abzugsbeträge gewinnmindernd bis maximal 200.000 € im Jahr für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen ohne weitere Angaben,
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht, wobei aber der maximale Jahresbetrag von 200.000 € nicht zu übersteigen ist,
elektronische Übermittlung notwendiger Angaben anstelle der vorherigen Dokumentationspflicht, wobei die Finanzbehörde bei unbilliger Härte auf die elektronische Übermittlung verzichten kann,
eine 3-jährige Investitionsfrist, die mit Ablauf des Wirtschaftsjahres beginnt, für das ein Investitionsabzugsbetrag erstmals für ein begünstigtes Wirtschaftsgut geltend gemacht wird, wobei eine Erhöhung des Abzugsbetrags in einem Folgejahr den Investitionszeitraum nicht verlängert. In Fällen, in denen die 3-jährige Frist im Jahr 2020 ausgelaufen ist, wird diese Frist um 1 Jahr auf 4 Jahre auf Grundlage des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020“ verlängert. Danach kann die Investition auch 2021 getätigt werden, ohne dass sich daraus negative steuerliche Folgen ableiten.
Wurden in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende der Investitionsfrist des jeweiligen Abzugs hinzugerechnet, sind die Abzüge rückgängig zu machen. Dabei ist aber auch eine vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen, z. B. bei nicht mehr zu erwartenden und zu realisierenden Investitionen, vor Ablauf der Investitionsfrist zulässig. Aus den an die Finanzbehörde zu übermittelnden Unterlagen muss jedoch ersichtlich sein, welche Beträge hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden. Die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind vorrangig hinzuzurechnen, folglich dann die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln. Die Summe des innerhalb der Investitionsfrist erfolgten Abzugsbetrags darf aber je Unternehmen 200.000 € nicht übersteigen.
Die Aufgabe der Anschaffungsabsicht stellt ein rückwirkendes Ereignis dar. Das führt zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung nachträglich im Abzugsjahr und folglich zu eines zu ändernden Bescheids zur Einkommensteuer. Neben der Gewinnerhöhung aus dem Abzugsbetrag ist noch eine Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung zu berücksichtigen. Der Verzinsungszeitraum beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. Der Zinssatz beträgt 6 % pro Jahr.
Erfolgt die Investition wie geplant, dann besteht weiterhin die Möglichkeit, im Jahr der Anschaffung und den danach folgenden 4 Jahren eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 20 % von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend zu machen, wenn zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das der Anschaffung vorangeht, das Größenmerkmal zum Gewinn (neu von 200.000 €) im Unternhemen wie zum Investitionsabzugsbetrag nicht überschritten wird. BEISPIEL zum Investitionsabzugsbetrag
Das Bauunternehmen sieht vor, im Jahr 2022 einen Hydraulikbagger in Höhe von 40.000 € (Nettowert ohne Umsatzsteuer) anzuschaffen. Hierzu kann das Unternehmen bereits für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag von 50 % = 20.000 € steuerlich gewinnmindernd absetzen, wobei der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme und in den 3 folgenden Jahren für das Unternehmen insgesamt nicht überschritten werden darf. Im Jahr der Anschaffung kann das Bauunternehmen eine Abschreibung von 16.000 € vornehmen, resultierend aus der Sonderabschreibung von 20 % = 8.000 € im Jahr 2022 zusätzlich zur linearen Abschreibung laut AfA-Tabelle (für kleine Bagger von 5 Jahren) mit jährlich 8.000 €. Mit diesem Betrag kann im Anschaffungsjahr die notwendige steuerliche Hinzurechnung gegengerechnet werden.