Baurecht / BGB

Abtretung einer Forderung

Bei einer Abtretung nach § 398 BGB wird eine Forderung (lateinisch „Zession“) von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent).
Übersicht der Grundstruktur einer Abtretung
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Eine Forderungsabtretung ist nur zulässig, wenn:
  • die Forderung auch besteht,
  • die Abtretung nicht vertraglich ausgeschlossen ist,
  • die Forderung auch pfändbar ist.
In Bauverträgen wird oft noch vorformuliert, dass Forderungen aus einem Bauvertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden dürfen. Auch verweigert ein Auftraggeber seine Zustimmung zu einer Abtretung, weil er keine ihm unbekannten Gläubiger wünscht.
Der BGH hat in einem Urteil vom 25.11.1999 (Az.: VII ZR 22/99) ausgeführt, dass ein Auftraggeber in Geschäftsbedingungen die Forderungsabtretung von seiner Zustimmung abhängig machen darf. Aber er darf andererseits im Bedarfsfall seine Zustimmung auch nicht „unbillig verweigern“. Zu prüfen wäre in solchen Fällen, ob das Verlangen des Auftragnehmers für die Abtretbarkeit höher zu bewerten ist als das Interesse des Auftraggebers an der Untersagung der Abtretung.
Eine Abtretung einer dem Schuldner zustehenden Forderung an den Gläubiger sollte sicherheitshalber vereinbart werden, wenn die Forderung pfändbar ist. Dann hat der Abtretungsempfänger den ersten Zugriff auf das Einkommen des Schuldners.
Nach § 354a Handelsgesetzbuch (HGB) sind Vereinbarungen über den Ausschluss von Forderungsabtretungen in beidseitigen Handelsgeschäften unwirksam. Das Verbot hat aber nur die Wirkung, dass der Auftraggeber als Schuldner der Forderungen auch bei Kenntnis der Abtretung an den Auftragnehmer als bisherigen Gläubiger zahlen kann. Dadurch ist es auch dem Bauunternehmer einfacher, seine Außenstände ebenfalls abzutreten oder beispielsweise an einen Factor zu verkaufen.
Abtretungen sind in der Bauwirtschaft oft auch bei Verpflichtungen aus Mängelansprüchen anzutreffen. Ein Bauträger als Auftraggeber kann Mängelansprüche gegenüber einem Bauunternehmen als Auftragnehmer innerhalb der Mängelanspruchsfristen geltend machen. Veräußert der Bauträger das Bauwerk an einen Dritten als Erwerber weiter, dann schließt der Bauträger in der Regel eine Mängelbeseitigungspflicht gegenüber dem Erwerber aus. Der Bauträger wird aber seine Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmen an den Erwerber abtreten. Dieses Abtretungsverhältnis wird auch als Dritthaftungsklausel bezeichnet. Sie hat Bestand, wenn sie auch tatsächlich durchsetzbar ist.
Handelt es sich als Vertragspartner um einen öffentlichen Auftraggeber und ist das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) heranzuziehen, dann sind für Abtretungen die Abtretungserklärungen nach den Formularen:
  • 431 – Abtretungsanzeige durch den Auftragnehmer als Gläubiger
  • 432 – Abtretungserklärung mit Abtretungsurkunde
aus dem VHB zugrunde zu legen.
Bei Bauvorhaben des Straßen- und Brückenbaus soll der Auftraggeber darauf hinwirken, dass mit Bezug auf das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" folgende Musterformulare verwendet werden:
  • Muster 3.8- 1: Abtretungsanzeige und
  • Muster 3.8 -2: Bestätigung der Abtretungsanzeige.
Grundstruktur einer Abtretung
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