Lohn / Tarif / Rente

Lohnabrechnung zum Leistungslohn

Arbeiten gewerbliche Arbeitnehmer im Bauunternehmen im Leistungslohn, so haben sie ebenfalls wie bei anderen Arbeiten grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Lohnabrechnung nach § 5 im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV-Baugewerbe). Danach wird der Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Die Vergütung zum Leistungslohn erfolgt darüber hinaus, und zwar mit Bezug auf § 6 Abs. 1 im "Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe" vom 29. Juli 2005 (RTV-Leistungslohn) mit der auf die Leistungslohnabrechnung folgenden Lohnabrechnung.
Grundlagen für die Leistungslohnabrechnung sind die mit Aufmaß abgerechneten Leistungsmengen nach den Vorschriften in den gewerkebezogenen DIN der VOB, Teil C, und zwar gemeinsam mit dem Sprecher der Leistungsgruppe (Kolonne). Das Aufmaß soll möglichst unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeiten aufgenommen und spätestens am sechsten Arbeitstag nach vollständiger Beendigung der vereinbarten Arbeiten im Leistungslohn abgeschlossen werden.
Für die Leistungsmengen im Ist sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Ist-Stunden) festzustellen und mit den Stundenvorgaben (Soll-Stunden) zu vergleichen. Je nachdem, ob die Anzahl der Ist-Stunden die Anzahl der Soll-Stunden überschreitet oder unterschreitet, liegen als Differenz Minus-Stunden oder Plus-Stunden vor.
Die Minus-Stunden werden mit Bezug auf § 6 Abs. 5 im RTV-Leistungslohn den an der Baumaßnahme beteiligten Arbeitnehmern nur mit 50 v. H. ihres Gesamttarifstundenlohns (GTL) vergütet, d.h. mit einem Abschlag (Malus). Dem einzelnen Arbeitnehmer sind jedoch mindestens 90 v. H. seiner in diesem Lohnabrechnungszeitraum für die tarifliche Arbeitszeit zustehenden Vergütung zu sichern. Liegen dagegen Plus-Stunden vor, dann werden diese den an der Baumaßnahme beteiligten Arbeitnehmern entsprechend ihrem arbeitszeitlichen Anteil an der Baumaßnahme als Bonus vergütet.
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