Das Gehalt ist die monatliche Vergütung, die ein Angestellter für seine Arbeit vom Arbeitgeber erhält. Wie es sich zusammensetzt und was rechtlich zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Gehalt nach Arbeitsrecht
Gehälter sind die Entgelte für die übliche Arbeitsleistung der Angestellten als Arbeitnehmer im Unternehmen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Gehalt entsprechend seiner Ausbildung und Tätigkeit unter Beachtung des §99 im Betriebsverfassungsgesetz. Es ist im Arbeitsvertrag in der Regel mit einem fixen, monatlichen Betrag schriftlich zu vereinbaren. Inhaltlich kommt das Gehalt einem Bruttogehalt gleich.
Vom Arbeitgeber werden die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer als spezielle Form der Einkommensteuer abgezogen und abgeführt. Das danach verbleibende Nettogehalt zahlt der Arbeitgeber monatlich aus. Zu den Angestellten im Bauhauptgewerbe rechnen auch die Poliere. Sie werden oft auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Tarifverträge, Firmengröße, Region und individuelles Verhandlungsgeschick kann die Höhe von Gehältern beeinflussen.
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Arbeitsrechtliche Regelungen in Verbindung mit den Gehältern für Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe trifft der „Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe)“. Dieser Tarifvertrag wurde nicht zur AVE – Allgemeinverbindlichkeit erklärt. Im „RTV-Angestellte“ werden jedoch die einzelnen Gehaltsgruppen A I bis A X angeführt. Zugleich erfolgen Aussagen zu Tätigkeitsmerkmalen für die Eingruppierung der Angestellten und Poliere in eine bestimmte Gehaltsgruppe. Tarifliche Regelungen für Gehälter im Bauhauptgewerbe
Die jeweils maßgeblichen Gehälter im Bauhauptgewerbe für die einzelnen Gehaltsgruppen werden differenziert nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Ost und Land Berlin in Entgelttarifverträgen bestimmt, speziell ab 1. Mai 2024 in den TV-Gehalt vom 14. Juni 2024. In Bayern gelten eigenständige Tarifverträge für Angestellte und die Gehaltsregelung für Poliere. Die TV-Gehalt wurden mit einer Laufzeit bis 31. März 2027 vereinbart. Spätestens zum 1. April 2026 soll ein bundeseinheitliches Niveau erreicht werden.
Im Ergebnis der Tarifrunde 2024 erhöhen sich die tariflichen Gehälter im Bauhauptgewerbe in mehreren Stufen: ab 1. Mai 2024 in D-West und Berlin um 1,2 % und D-Ost um 2,2 % zuzüglich eines tabellenwirksamen Festbetrags von 230 € monatlich,
ab 1. April 2025 in D-West und Berlin um 4,2 % und D-Ost um 5,0 % und
ab 1. April 2026 in D-West um 3,9 % und Angleichung der Tabellenwerte der Gehaltsgruppen in D-Ost und Berlin an das Niveau in D-West.
Heranzuziehen sind die Gehälter jeweils von jenen Bauunternehmen, die tarifgebunden sind. Das gilt in der Regel für die Mitgliedsunternehmen der Tarifvertragsparteien von Unternehmerseite. Liegt keine Tarifbindung vor, können die Gehälter frei bestimmt und vereinbart werden.
Ebenfalls erhöht werden nach den TV-Gehalt vom 14. Juni 2024 die Ausbildungsvergütungen im Bauhauptgewerbe für die technisch und kaufmännisch Auszubildenden, und zwar: - ab 1. Mai 2024 nur im 1. Ausbildungsjahr auf das bundeseinheitliche Niveau von 1.080 € monatlich und
- in weiteren Stufen differenziert nach Tarifgebieten mit Erreichung einer West-Ost-Angleichung ab 1. April 2026.
So setzen sich Gehälter zusammen
Gehälter im Bauhauptgewerbe umfassen u. a. diese Positionen:
Gehälter gemäß tariflich oder frei vereinbarter monatlicher Arbeitszeit, evtl. übertarifliche Gehaltsanteile,
evtl. vereinbarte Einmalzahlungen,
Zu den Gehältern sind als betriebliche Aufwendungen noch die Sozialgehälter hinzuzurechnen, wie: Gehalt in Abrechnung und Kalkulation
Im Rahmen der Baukalkulation können sie berücksichtigt werden in den:
Zu den Gemeinkosten rechnen außerdem die:
- Gehaltszusatzkosten als vom Unternehmen zu tragende gesetzliche und betriebliche Sozialkosten bzw.
- Gehaltsnebenkosten, beispielsweise als Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss u. a., soweit sie nicht nach § 40 im Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden.
Die Brutto-Gehälter bilden die Basis bei der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten innerhalb der Kalkulation.
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Berechnung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten werden durchschnittliche Gehälter angesetzt und Zuschlagssätze differenziert ausgewiesen für:
- Angestellte bzw.
- Poliere (tatsächlich) und Poliere (aufsichtführend).
Die Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte. Sie werden unter den o. a. Links zu Gehaltszusatz- und -nebenkosten für das aktuelle Jahr ausgewiesen.
Die Zuschlagssätze werden jedoch betrieblich unterschiedlich hoch sein. Folglich sollten sie auch betriebsindividuell berechnet und angesetzt werden, beispielsweise bei Änderung der Gehälter nach tariflichen Erhöhungen.
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Regelungen zur Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für Angestellte und Poliere trifft § 4 im RTV-Angestellte im Baugewerbe. Sind Angestellte und Poliere durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit länger als fünf Tage, so hat der Arbeitnehmer eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sollten daraus dem Arbeitnehmer Kosten entstehen, hat sie der Arbeitgeber mit zu übernehmen. Die Zahlung von Gehalt während der Krankheit regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, in der Regel in Höhe von 90 % des Nettogehalts in den ersten sechs Wochen. Nach § 4 Nr. 2.2 RTV-Angestellte kann der Angestellte nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen Zuschuss von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erhalten. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aus dem Unterschied zwischen 90 % des Nettogehalts und den beitragspflichtigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung. Ist der Angestellte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so steht ihm ein Entgelt als Krankengeld bzw. Hausgeld zu, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der Höchststufe vergleichbar erhalten würde. Einen solchen Zuschuss kann der Angestellte auch während einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation erhalten.
Ein Beitrag von Prof. Dr. Siegmar Kloß.