Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG) vom 21. Juli 2012 (in BGBl. I 2012, Nr. 35, S. 1579)“ hat sich die Mediation zu einer wirksamen Form auch in der Bauwirtschaft gestaltet. Sie soll mit dabei helfen, Konflikte am Bau zu verhindern und die Vertragsparteien bei deren eigenverantwortlicher und möglichst einvernehmlicher Lösung durch einen Mediator zu unterstützen. Mit dem Gesetz soll die Mediation, beispielsweise bei der Kreditmediation zur Kreditversorgung in der Wirtschaft gestärkt werden. Das betrifft vor allem auch den Schutz zur Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch die Verschwiegenheitspflicht der Mediatoren und eine erleichterte Vollstreckbarkeit von einer in der Mediation geschlossenen Vereinbarung.

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Nach § 1 im Mediationsgesetz umfasst die Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator soll als ein unabhängiger und neutraler Dritter die Mediation sachkundig und unparteiisch durchführen. Er wird dazu im Einvernehmen mit den Streitpartnern Gespräche führen zu Erfolgsaussichten und der Streitbeilegung. Vom Mediator sind keine Entscheidungen zu treffen.
Ableitend aus § 2 des Mediationsgesetzes können die von verschiedenen Gesellschaften entwickelten und herausgegebenen Mediationsordnungen herangezogen werden, beispielsweise:
die überarbeitete und neugefasste „Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau)“ als Grundlage und
einschlägige Veröffentlichungen der „DGA-Bau Deutsche Gesellschaft für außerordentliche Streitbeilegung im Bauwesen“.
Die SL Bau – Streitlösungsordnung liegt neu zum Stand 1. Juli 2020 vor, herausgegeben gemeinsam vom Deutsche Beton- und Bautechnik-Verein e. V. (DBV) und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V. (DGfB). Abgelöst werden damit die vorherigen Regelungen und Fassungen. Beigefügt sind in den Anlagen Mustervereinbarungen und Musterverträge. Speziell zur Meditation als ein Streitlösungsverfahren erfolgen Aussagen im Abschnitt II. Haben sich die Parteien für eine Mediation entschieden, schließen sie gemeinsam einen schriftlichen Vertrag mit dem Mediator. Er ist als Person von den Streitpartnern als geeignet anzuerkennen und wirkt danach ohne eigene Entscheidungsbefugnis auf eine Streitlösung hin.
Für die Zulassung als Mediator sind keine Vorschriften vorgeschrieben. Hat er jedoch eine spezielle Ausbildung zum Mediator abgeschlossen, kann er nach § 5 Abs. 2 MediationsG die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ führen. Die Dauer der Mediation wird sich nach dem Verlangen der Partner richten.
Das Mediationsverfahren endet nach § 13 in der SL Bau:
durch einen Vergleich (ggf. Teilvergleich) der Parteien,
durch die schriftliche Erklärung des Mediators oder einer Partei, dass das Verfahren nicht fortgesetzt werden soll oder
wenn das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben wird und der Mediator dies schriftlich gegenüber den Parteien feststellt.
Wichtig im Mediationsverfahren ist vor allem der Schutz zur Vertraulichkeit, die Verschwiegenheitspflicht des Mediators und eine erleichterte Vollstreckbarkeit von einer in der Mediation geschlossenen Vereinbarung. Möglich ist nunmehr auch eine Verweisung aus einem gerichtlichen Verfahren in die Mediation oder in ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Aufgenommen wurde die Mediation auch in die Zivilprozessordnung (beispielsweise mit dem eingefügten § 278 a) sowie in das Arbeitsgerichts- und Sozialgerichtsgesetz. Entscheiden sich die Parteien für die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Konfliktbeilegungsverfahrens, dann kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen.