Ein Besteller (Verbraucher) kündigt mit diesem Brief nach § 648a Abs. 2 BGB fristlos eine abgrenzbare Teilleistung. Er begründet dies damit, dass der Auftragnehmer ohne oder gegen den Willen des Bestellers einen Nachunternehmer mit diesem Leistungsbereich beauftragt hat. Er bittet den Auftragnehmer darum, mit ihm abzustimmen, welche Konzequenzen sich daraus für den weiteren Bauablauf ableiten.