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Ist eine Mängelnachbesserung für Bauleistungen unzumutbar, liegt eine Voraussetzung für eine Minderung der Vergütung vor. Als Vorschriften hierzu gelten die Aussagen bei einem: Eine Unzumutbarkeit kann nur dann maßgebend sein, wenn beispielsweise Gründe in der Person des Bauunternehmers (Einzelunternehmer) und seiner wirtschaftlich schwierigen Situation vorliegen.
Dem Grunde nach sollte eine Minderung der Vergütung nur als Ausnahme vorgesehen werden.
Eine Mängelbeseitigung kann in der Regel dann auch unverhältnismäßig sein, wenn die Kosten für die Nachbesserung größer sind als für die Neuherstellung. Unverhältnismäßigkeit läge ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) kein Interesse an der vollständigen Beseitigung des Mangels bzw. der Wiederherstellung der vertraglichen Leistung hat. Anstelle einer Unverhältnismäßigkeit kann auch Vorteilsanrechnung vorliegen bzw. berücksichtigt werden. In einem Urteil des OLG Dresden vom 21.03.2007 (Az.: 6 U 219/03) wurde zu Leistungen im Straßenbau entschieden, dass eine Nachbesserung des gesamten Straßenbelags nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Hälfte des Straßenbelags deutlich vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer den sogenannten Warnwert erreicht. Erhält durch die Nachbesserung jedoch auch der Anteil des Straßenbelags eine deutlich höhere Lebensdauer, bei dem die Warnwerte voraussichtlich nicht überschritten werden, muss sich der Auftraggeber dies als Vorteil anrechnen lassen.
Als Folge müsste der Auftraggeber den Zustand akzeptieren. Die Höhe der Kosten für die Vergütungsminderung muss für den Einzelfall berechnet werden. Anhaltspunkt können jene Kosten sein, die für die Mängelbeseitigung angefallen wären. Wurden evtl. minderwertige Baustoffe für die Ausführung verwendet, dann ist ebenfalls der Vergütungsanteil bei der Minderung um die Differenz bei den Stoffkosten zu kürzen.
So wie Mängelansprüche von beiden Vertragspartnern gestellt werden können, darf auch die Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung bei Mängelansprüchen sowohl vom Auftraggeber und Besteller als auch vom Auftragnehmer mit Bezug auf objektiv vorliegende Gründe abgelehnt werden. Bei einem VOB-Vertrag liefert § 13 Abs. 6 VOB/B dafür die Grundlage. Die Ablehnung wird in der Regel mit dem Verlangen nach einer Vergütungsminderung einher gehen. Analog kann der Besteller bei einem Bauvertrag nach BGB gemäß § 638 Abs. 1 BGB die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer mindern, wenn das Werk mangelhaft ist.
Auch der Auftragnehmer kann gemäß § 13 Abs. 6 VOB/B die Mängelbeseitigung verweigern. Das Anliegen einer Vergütungsminderung hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber heranzutragen. Empfohlen wird die Schriftform.
Der Minderungsbetrag sollte evtl. durch Wertvergleich zwischen mangelhafter und vergleichbar mängelfreier Leistung berechnet werden. Diese Berechnung wird in § 638 Abs. 3 BGB für die Herabsetzung der Vergütung angeführt. Möglich und evtl. sinnvoller ist das Verhältnis
Danach wird die Gesamtvergütung mit dem Faktor multipliziert. Das Resultat ist der Wert für die Vergütungsminderung.
Sind die Partner einverstanden, kann auch eine Schätzung vorgenommen werden. Bei streitigen und zweifelhaften Fällen sollte ggf. ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden.
Ein Anspruch auf Minderung besteht jedoch nicht, wenn der Auftraggeber die Bauleistung bei Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt angenommen hat.