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Zum Stand Juli 2022 wurden die exemplarischen Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) sowohl für die Lohnzusatzkosten als auch Gehaltszusatzkosten zum Bauhauptgewerbe (im Geltungsbereich des BRTV- Baugewerbe) differenziert für die Tarifgebiete West- und Ostdeutschland aktualisiert.
Für die Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer liegen folgende durchschnittliche Zuschlagssätze vor:
Tarifgebiet |
Juli 2022 im Durchschnitt |
vorher Juli 2021 |
in Ostdeutschland |
81,02 % |
76,72 % |
o speziell für Sachsen |
80,38 % |
76,13 % |
in Westdeutschland |
85,44 % |
82,79 % |
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind noch begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau, zum 13. Monatseinkommen und der Zusatzversorgung. Veränderungen zum Vorjahr resultieren aus:
- höheren Tariflöhnen seit 1. April 2022 in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin nach den Tarifverträgen TV-Lohn vom 5. November 2021 und der Wegstreckenentschädigung (noch bis 31.12.2022),
- Berücksichtigung der veränderten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung sowie zur Unfallversicherung,
- höheren Beiträgen für die Zusatzversorgung,
- in 2022 nach Kalender vier tatsächliche Arbeitstage weniger und entsprechend mehr Ausfalltage,
- Anpassungen mit geringfügig höheren Ansätzen für Arbeitsschutz und -sicherheit sowie einer geringeren Insolvenzgeldumlage.
Die Lohnzusatzkosten werden bei der Bestimmung des Kalkulationslohns in der Regel mit dem vorher bestimmten Zuschlagssatz auf den Mittellohn aufgeschlagen. Die Aussagen finden danach ihren Ansatz in den ergänzenden Formblättern Preise 221 oder 222 (EFB-Preis jeweils im Abschnitt 1 nach Vergabehandbuch-Bund, Stand 2019) in Tz. 1.2 als „lohngebundene Kosten“. In den Zusatzlohnkosten werden weiterhin die lohnbezogenen Kosten (letzter Ansatz in 2015 von 2,1 % für Haftpflichtversicherung und Beiträge zu den Verbänden) nicht mehr einbezogen, da sie meistens in den Bauunternehmen bei der Angebotskalkulation in den vorbestimmten Zuschlägen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. betreffenden Umlagen berücksichtigt werden.
Den Musterberechnungen liegen Durchschnittswerte zugrunde, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Aufgrund der jeweiligen Bedingungen in Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes wird ein betriebsindividueller Zuschlagssatz vom exemplarischen Durchschnittssatz der Musterberechnung abweichen. Folglich sollten die betrieblich anzusetzenden Zuschlagssätze für die jeweilige Angebotskalkulation geprüft und angepasst werden.
Als Grundlage für die Überprüfung kann das Berechnungsschema der Musterberechnung für Lohnzusatzkosten unter Kalkulationshilfen im Bauprofessor (einschließlich von Erläuterungen zu einzelnen Positionen im Lexikon) für die Berechnung nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland herangezogen werden. Danach lassen sich auch Zuschlagssätze mit unterschiedlich hohen betrieblichen Ansätzen bestimmen, wie sie auch für weitere Gewerke mit eigenen Tarifverträgen und Sozialkassen wie für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Malergewerbe, Gala-Bau u. a. sowie ggf. mit und ohne Umlage für ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) maßgebend sein werden.
Die Gehaltszusatzkosten können ebenfalls in einem Zuschlagssatz zur Basis der Bruttogehälter von Angestellten und Polieren als Basis bestimmt werden. In den aktualisierten Musterberechnungen des HDB für das Bauhauptgewerbe werden die durchschnittlichen Tarife der Gehaltsgruppen zwischen VI und VII (nach TV-Gehalt der Tarifgebiete vom 5. November 2021) herangezogen.
Die Musterrechnungen weisen zum Stand Juli 2022 und mit Vergleich zum Vorjahr folgende Zuschlagssätze aus:
Tarifgebiet |
Stand Juli 2022 |
vorher Juli 2021 |
Für Angestellte im Durchschnitt: |
Ostdeutschland |
59,90 % |
54,18 % |
Westdeutschland |
65,64 % |
61,19 % |
Für Poliere im Durchschnitt: |
Poliere aufsichtsführend: |
Ostdeutschland |
76,77 % |
71,05 % |
Westdeutschland |
80,04 % |
80,04 % |
Poliere tatsächlich: |
Ostdeutschland |
63,00 % |
63,00 % |
Westdeutschland |
84,14 % |
71,81 % |
Den Differenzierungen liegen unterschiedliche Anwendungen bei der Kalkulation zugrunde, so
- bei Angestellten (technische und kaufmännische Angestellte in der Verwaltung) entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit und
- speziell für Bauleiter, Poliere und Schachtmeister nach
- „Poliere tatsächlich“ gemäß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit Abrechnung nach Stundensätzen sowie
- „Poliere aufsichtsführend“ bei Kolonneneinordnung und Berechnung über die Kalenderarbeitszeit für die Kalkulation.
Hierzu gilt ebenfalls die Aussage, dass betriebsindividuelle Zuschlagssätze, aufgrund der jeweiligen vom Durchschnittssatz abweichen werden. Für zu berechnende Stundensätze für Bauleiter und Poliere bei Leistungen gegenüber Dritten ist jeweils auch das betreffende Gehalt der Person als Basis für die Zuschlagsbestimmung zu berücksichtigen.