05.03.2012 | VOB B

Arbeitseinstellung um Nachtrag durchzusetzen?

Arbeitseinstellung um Nachtrag durchzusetzen?
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In der Vergangenheit haben zwei sich – scheinbar – diametral gegenüberstehende Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte Klarheit geschaffen, unter welchen Voraussetzungen genau ein Auftragnehmer gegebenenfalls berechtigt ist, die Arbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber berechtigte Nachtragsvergütungen verweigert.
Im Einzelnen handelt es sich zum Einen um eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (Urteil vom 06.05.2008 – 3 U 50/07 – rechtskräftig durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2010 – VII ZR 125/08) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 21.09.2011 – 1 U 154/10):
In der zuerst genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hatte der Auftraggeber den Vertrag gekündigt, nachdem der Auftragnehmer die Arbeiten eingestellt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung grundlos erfolgt ist. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung, insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung des Auftragnehmers könne nicht erkannt werden.
Eine solche Vertragsverletzung könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers auf Beschleunigung nicht nachgekommen sei. Insoweit habe der Auftragnehmer – zu Recht – sogar nicht nur nicht beschleunigt, sondern die Arbeiten eingestellt. In der vorliegenden Konstellation hatte es eine Änderungsanordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B im Hinblick auf die Ausführungsart der Glasbauwände gegeben. Diese Änderungsanordnung führt gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B zu einer Anpassung des Vergütungsumfanges. In der vorliegenden Konstellation hatte der Auftragnehmer daher die Zahlung eines Extra-Betrages in Höhe von 250.000,00 € verlangt. Das Oberlandesgericht Bremen hat sodann dargestellt, dass zwar grundsätzlich unklar sei, ob und inwieweit ein Recht, die Arbeiten bis zur Vereinbarung eines neuen Preises einzustellen bestünde, jedoch sei jedenfalls dem Auftragnehmer ein Recht zur Arbeitseinstellung zuzubilligen, wenn der Auftraggeber eine Vergütungsanpassung endgültig abgelehnt hat oder wenn eine vereinbarte – und damit unstreitige – Vergütung bei Fälligkeit nicht gezahlt würde.
Dem steht die zweitgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nur scheinbar entgegen. Insoweit war das Ergebnis zwar gegenteilig, die Begründung jedoch äußerst ähnlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Auftragnehmer hier kein Recht, die Arbeiten einzustellen, zugesprochen. Es hat aber die Voraussetzungen, unter denen ein solches Recht bestehen kann, in dieser Entscheidung ähnlich wie das Oberlandesgericht Bremen gesehen, nur waren diese Voraussetzungen eben im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts nicht gegeben. So heißt es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt: „Die Einstellung der Arbeiten ist jedenfalls dann unberechtigt, wenn die Nachtragsforderung dem Grunde nach unberechtigt ist, wenn der Auftragnehmer die Nachtragsforderung dem Auftraggeber nicht prüfbar darlegt und wenn die dem Auftraggeber zustehende Prüfungsfrist noch nicht verstrichen ist und soweit sich die Einstellung der Arbeiten auf die nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldete Bauleistung bezieht, wenn diese von der Äußerung nicht betroffen und unabhängig von dieser auszuführen ist.“
Das heißt konkret, dass das Oberlandesgericht Frankfurt ein Recht zur Arbeitseinstellung allenfalls bezogen auf den Nachtrag, nicht aber bezogen auf das ursprüngliche Vertragsvolumen sieht. Darüber hinausgehend muss die Nachtragsforderung prüfbar belegt sein und dem Auftraggeber muss eine angemessene Prüffrist hierzu zu gestanden werden. Nur dann – und wenn zusätzlich natürlich der Nachtrag überhaupt dem Grunde nach berechtigt ist – kommt allenfalls ein Recht zur Arbeitseinstellung in Betracht. Ähnlich hatte dies aber ja auch das Oberlandesgericht Bremen genannt.
Insgesamt fehlt hier in dieser Konstellation bedauerlicherweise noch eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der die Voraussetzungen klar dargelegt sind. Eine Tendenz, in bestimmten Fällen ein Recht zur Arbeitseinstellung anzunehmen, ist aber wohl in der Rechtsprechung deutlich erkennbar. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit spannend.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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