06.02.2020 | Baurecht / BGB

Das vielfach übersehene große Risiko der Baukostenobergrenze im Architektenvertrag

Das vielfach übersehene große Risiko der Baukostenobergrenze im Architektenvertrag
Bild: © f:data GmbH
Der Bauherr wünscht sich grundsätzlich eine größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der entstehenden Baukosten. Dies ist sicherlich nichts Anrüchiges, sondern vielmehr durchaus verständlich. Demgegenüber stehen natürlich massivste Kostenüberschreitungen bei zahlreichen Bauprojekten.
Gegenüber dem Unternehmer wird in der letzten Zeit mehr und mehr versucht, eine Kostensicherheit dadurch zu erreichen, dass die Leistung z. B. funktional ausgeschrieben wird. Gleichzeitig wird in den letzten Jahren mehr und mehr versucht, auch den Architekten verstärkt in die Verantwortung zu nehmen. Je nach auszuführender Leistungsphase und Formulierung im Vertrag ist auch anerkannt, dass dies durchaus möglich ist.
Diese Möglichkeit wurde vom Bundesgerichtshof nun noch einmal massiv erweitert. In dem Verfahren ging es nämlich um die Klage eines Vereins gegen die Standard-Vertragsbedingungen der Bundesrepublik Deutschland, die insoweit regelmäßig folgende Formulierung enthalten:
„Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von ……. € brutto/ …… € netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 – 600 nach DIN 276-1:2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ES-Bau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass diese Kostenobergrenze eingehalten wird.“
Wesentliches Problem an dieser Klausel ist, dass diese vom Bund auch zu einem Zeitpunkt verwandt wird, in dem die Architektenleistung noch nicht einmal begonnen hat. Die entsprechende Vereinbarung wird mit dem Architekten getroffen und ist damit Grundlage des gesamten Architektenvertrages. Nun darf man schon berechtigterweise sicher die Frage stellen, wie denn ein Architekt vor Erbringung auch nur der Leistungsphase 1 auch nur annähernd irgendetwas halbwegs Zuverlässiges zu voraussichtlichen Kosten sagen soll. Problematisch ist für den Architekten dabei insbesondere, dass der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit dieser Klausel bestätigt hat und die Baukostenobergrenze als Vereinbarung einer Beschaffenheitsvereinbarung ansieht. Beschaffenheitsvereinbarungen sind aber einer Haftpflichtversicherung nicht zugänglich. Heißt: Wenn die Baukostengrenze überschritten wird, tritt noch nicht einmal eine Haftpflichtversicherung ein. Im Weiteren hält der Bundesgerichtshof diese Klausel dann eben für wirksam, da sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unterliegt, da es sich um den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflicht des Architektenvertrages handelt.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist dann aber für den Architekten natürlich, dass er sobald er nach Beginn der einzelnen Leistungsphasen feststellt, dass das Volumen potenziell überschritten wird, den Bauherrn unverzüglich mit Vorschlägen zur Kosteneinsparung konfrontiert. Wenn das, was der Bauherr sich vorstellt, der Architekt aber zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Vertrages ja noch gar nicht so konkret kannte, zu der vereinbarten Summe nicht realisiert werden kann, dann muss der Bauherr eben zur Mitwirkung durch Kosteneinsparungen in Form von einfacheren Ausführungsarten etc. aufgefordert werden. Der Architekt wird jedenfalls ganz klar und detailliert belegen müssen, dass der Bauherr sich hier bewusst über seine Ratschläge hinweggesetzt hat und mithin die Überschreitung der Baukostenobergrenze nicht durch den Architekten, sondern ausschließlich durch den Bauherrn zu verantworten ist. Ein im Einzelnen sehr sensibles und schwieriges Unterfangen.
Keinesfalls darf der Architekt dies aber in einer solchen Konstellation ignorieren! Hier ist äußerste Vorsicht geboten.
Markus Cosler
Ein Artikel von
  • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
  • Lehrbeauftragter für Nachtragsmanagement an der FH Aachen
  • Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen
  • Web: www.delheid.de
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