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Die Art und Weise der Kommunikation am Bau hat sich in den letzten Jahren recht rasant verändert. Während vor einigen Jahren noch das Telefax fast die Ausnahme war, ist heute dieses sogar eher veraltet und Korrespondenz wird per E-Mail geführt. Dabei wird vielfach übersehen, dass die Versendung von E-Mails nicht unproblematisch ist im Hinblick darauf, dass der Zugang der E-Mails beim Empfänger regelmäßig nicht bewiesen werden kann.
Wenn also relevante Fristen gesetzt werden, Bedenken angezeigt werden oder ähnliches, ist es in der Regel nicht sinnvoll, dies per E-Mail zu tun. In der Praxis wird dann auf das Telefax zurückgegriffen in der scheinbaren Gewissheit, damit ja den Zugang bewiesen zu haben, denn immerhin bekäme man ja heute nicht mehr – wie früher – einen Telefax-Sendebericht ohne Bezug zum Originaldokument auf Thermopapier ausgedruckt, sondern die erste Seite wird üblicherweise eingescannt und der OK-Vermerk wird auf diese verkleinerte erste Seite aufgedruckt.
Nach den technischen Normen der internationalen Fernmeldeunion, hier Abschnitt 5.3.6.1.7 der ITU-T T.30, muss das Empfangsgerät dem Sendegerät eine Rückmeldung über den Übertragungserfolg jeder einzelnen Seite geben. Es erfolgt also keine Selbstprüfung, sondern ausdrücklich eine Empfangsbestätigung. Bei modernen Telefax-Geräten ist der Empfang dann anhand des Speichers überprüfbar. Von daher ging förmlich ein "Aufschrei der Empörung" um, als der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktenzeichen IX ZR 148/10 beschlossen hat, dass der OK-Vermerk bei einer Telefax-Übermittlung über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger begründet. Der OK-Vermerk gibt dem Absender laut BGH keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt.
Wie dargelegt war dies wohl technisch schon falsch, rechtlich jedoch nun einmal so in der Welt. Sowohl in der rechtswissenschaftlichen Literatur, als auch in der übrigen Rechtsprechung ist diese Entscheidung im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil ganz erheblich in Frage gestellt worden, so z.B. durch das Oberlandesgericht Frankfurt, IBR 2010, 267, das Oberlandesgericht Karlsruhe, IBR 2008, 710 und das Oberlandesgericht Celle, IBR 2008, 615.
Im Jahre 2014 nun hatte der Bundesgerichtshof die Gelegenheit, sich erneut mit der Fragestellung zu befassen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nicht so entschieden, wie es die meisten erhofft, ja gar erwartet hatten. Ob und inwieweit nämlich die Kritik der Oberlandesgerichte am Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall berechtigt seien oder nicht, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen. Stattdessen hat er recht lapidar entschieden, dass der OK-Vermerk eines Sendeberichtes bis auf Weiteres nur ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstelle, also noch immer keinen Beweis.
Im Hinblick auf diesen Tenor der Entscheidung dürfte auch diese Entscheidung massiv in die Kritik geraten. Sie dürfte weiterhin – insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes bei Telefaxgeräten – falsch sein. Allerdings sagt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht, dass dieses "Indiz" völlig belanglos sei.
Immerhin belege der Sendebericht ja, dass das Zustandekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten Nummer. Im Hinblick darauf könne der Empfänger sich nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken. Er müsse im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr deutliche Angaben dazu machen, welches konkrete Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibe, ob die Verbindung im Speicher enthalten sei und ob und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führe und dieses dann eben gegebenenfalls sogar vorlegen. Die Beweiskraft des im "OK-Vermerk" liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens insgesamt zu würdigen.
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass der Telefax-Sendebericht noch immer kein abschließender Beweis für den Zugang eines Schreibens ist, jedoch der Bundesgerichtshof sich immerhin langsam bewegt, indem er bei Vorliegen eines solchen Dokumentes den Empfänger hohe Hürden auflegt dahingehend, was er konkret vortragen muss, warum er eben dieses Schriftstück nicht erhalten haben will.
In der Praxis bleibt es schon sicherheitshalber besser dabei, dass der Sender des Faxes zusätzlich beim Empfänger anruft und kurz nachfragt, ob das Telefax vollständig und lesbar angekommen ist und sodann einen entsprechenden Vermerk auf dem Sendebericht fertigt.