06.04.2021 | Baurecht / BGB

Der große Unbekannte: Sicherungsanspruch des Verbrauchers beim Verbraucherbauvertrag

Der große Unbekannte: Sicherungsanspruch des Verbrauchers beim Verbraucherbauvertrag
Bild: © f:data GmbH
Das BGB enthält für den Auftraggeber eines „Verbraucherbauvertrages“ einige Schutzvorschriften. In diesem Beitrag wird der Anspruch des Verbrauchers auf Stellung einer Sicherheit nach § 650 m Abs. 2 BGB behandelt. Darüber hinaus wird einleitend eine kurze Darstellung der Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages vorgenommen.

Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrags

Ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Bauunternehmer über Bauleistungen ist nicht automatisch ein Verbraucherbauvertrag. Ein Verbraucherbauvertrag liegt nur dann vor, wenn ein Bauunternehmer von einem Verbraucher beauftragt wird, ein neues Gebäude zu errichten oder derart umfangreiche Sanierungsarbeiten vorzunehmen, dass diese einem Neubau vergleichbar sind, § 650 i BGB.
Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt wahrscheinlich nur ein Vertrag über Bauleistungen mit einem Verbraucher vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Rohbauunternehmer mit einem Verbraucher einen isolierten Vertrag zum Betonieren einer Bodenplatte schließt. Diese Konstellation ist rechtlich ein „normaler“ Werkvertrag, kein Verbraucherbauvertrag.

Rechtsfolge – Anspruch auf Stellung einer Sicherheit

Angenommen, die Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages liegen vor: Da die Bauverträge in aller Regel von den Bauunternehmen vorgefertigt sind, enthalten diese häufig keine Regelungen zu Sicherheiten für den Verbraucher, z. B. in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Der zum 01.01.2018 eingeführte § 650 m BGB sieht vor, dass der Verbraucher mit der ersten Abschlagsrechnung des Bauunternehmers einen fälligen „Anspruch auf Leistung einer Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung“ hat. Dieses Recht des Verbrauchers kann der Unternehmer vertraglich auch nicht ausschließen, § 650 o BGB.
Das bedeutet konkret: Vereinbart der Bauunternehmer mit dem Verbraucher für die Errichtung des Gebäudes eine Gesamtvergütung von 300.000 € und verlangt der Bauunternehmer Abschlagszahlungen, hat der Verbraucher mit Erhalt der ersten Abschlagsrechnung einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15.000 € gegen den Bauunternehmer. Diese Sicherheit soll die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel gewährleisten. Regelmäßig wird die Sicherheit in Form einer sog. Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank oder einer Versicherung geleistet.

Fazit

Der Anspruch auf Sicherheit nach § 650 m BGB ist ein effektives Sicherungsmittel des Verbrauchers. Aus Unkenntnis nutzen die meisten Verbraucher diese Möglichkeit zur Absicherung jedoch nicht oder Sie haben Angst, dass sie es sich mit dem Bauunternehmer „verscherzen“, wenn sie die Sicherheit fordern. Das ist fahrlässig. Aus rechtlicher Sicht kann nur dringend dazu geraten werden, diese Sicherheit einzufordern. Wirtschaftlich gesunde Bauunternehmen haben kein Problem, z. B. eine Bürgschaft von einer Bank zu erhalten und werden diese auf Anfordern des Verbrauchers auch leisten. Lediglich wirtschaftlich ungesunde Bauunternehmen werden Probleme haben, die angeforderte Sicherheit leisten zu können. Sollte der Bauunternehmer die Sicherheit trotz zweimaligen Forderns mit Frist nicht leisten, so sollte dies für den Verbraucher gleichzeitig eine frühe Warnung sein. Der Verbraucher sollte sich dann überlegen, ob er mit dem beauftragten Unternehmer tatsächlich weiter bauen möchte. Das Risiko einer Insolvenz könnte evident sein und erhebliche Vermögenswerte wären dann in Gefahr. Soweit der Unternehmer die Sicherheit trotz Aufforderns unter Frist nicht leistet, kann der Verbraucher den Bauvertrag gegebenenfalls kündigen.
Roman Deppenkemper
Ein Artikel von
Das könnte Sie auch interessieren:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere