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Schwarzgeldabreden sind – bedauerlicherweise – Bestandteil der Baupraxis. Seit Jahren beschäftigt die Justiz die Frage, welche Konsequenzen eine solche Schwarzgeldabrede hat, insbesondre bezogen auf die Gewährleistungsrechte des Bestellers.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07) entschieden, dass der Werkunternehmer sich bei einem Bauvertrag nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede berufen dürfe, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen. Der Besteller würde auch in dieser Konstellation bei einer mangelhaften Bauleistung belastet, weil sein Eigentum durch das mangelhafte Gewerk beeinträchtigt werde. Diese spezifische Interessenlage sei für den Unternehmer erkennbar, da er den nichtigen Bauvertrag durch die Erbringung seiner Leistung ins Werk setze. Er setze sich zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhalten in Widerspruch, wenn er sich nunmehr auf die Nichtigkeit des Vertrages berufe und sei folglich auch bei einer solchen Schwarzgeldabrede in vollem Umfang gewährleistungspflichtig.
Mit Urteil vom 21.12.2012 zum Aktenzeichen 1 U 105/11 hat nun das Oberlandesgericht Schleswig sich gegen diese Auffassung des Bundesgerichtshofes gestellt und beurteilt, dass für den Fall, dass beide Parteien vereinbaren, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnungen erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann, der gesamte Vertrag nichtig sei mit der Folge, dass dem Besteller auch keinerlei Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.
Dabei stellt das Oberlandesgericht Schleswig sich nach seiner eigenen Argumentation nicht in Widerspruch mit der vorangegangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, denn diese Entscheidungen seien aufgrund einer überholten Rechtslage ergangen, denn die damals vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Verträge seien im Jahre 2004 geschlossen worden. Damals aber seien allein Steuervorschriften als Verbotsgesetze anzuziehen gewesen, während seither der Gesetzgeber durch die Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes und des Umsatzsteuergesetzes eine Missbilligung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen verdeutlicht hätte. Seit der Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG mit Wirkung ab dem 01.08.2004 handelte es sich bei dieser Vertragsgestaltung um einen Tatbestand der Schwarzarbeit. Außerdem wurde mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 USTG die Rechnungslegungspflicht des Unternehmers gegenüber Privaten bei der Erbringung von Bauleistungen festgelegt. Wie auch sonst bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitergesetz ist per se der gesamte Vertrag nichtig, nicht nur die Abrede über die Steuerhinterziehung. Daher sei ein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht gegeben. Die Rechtslage habe sich einfach nur geändert. Ob die entsprechende Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Das OLG Schleswig jedenfalls hat selber ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Frage, ob trotz der Nichtigkeit des Werkvertrages Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen könne, ist zu klären, weil das OLG Schleswig ausdrücklich von den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abweichen will. Wie der Bundesgerichtshof sich in dieser Sache stellen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist in der Zwischenzeit eine gewisse Unsicherheit vorhanden, weshalb Auftraggebern – noch mehr als bisher ohnehin schon – von derartigen Abreden abzuraten ist.
Dieser Beitrag wurde verfasst von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover. (Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen, www.delheid.de)