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Bereits mehrfach hatten wir Sie im Rahmen dieses Newsletters auf eine geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Folgen einer Schwarzgeldabrede hingewiesen. Da war vor einigen Jahren zunächst die Entscheidung, wonach der Unternehmer bei einer Schwarzgeldabrede keinen einklagbaren Anspruch auf Werklohn gegen den Bauherrn hat. Es folgte dann die Entscheidung, wonach in einer solchen Konstellation auch der Bauherr konsequenterweise dann keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Unternehmer wegen Mängeln hat.
Zuletzt folgte jüngst die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach auch bei einer nur teilweisen Schwarzgeldabrede (es sollte also ein Teil der Leistung offiziell berechnet und bezahlt werden und nur ein kleinerer Teil inoffiziell "ohne Rechnung") der Unternehmer insgesamt keinen Anspruch auf Werklohn hat, also auch keinen Anspruch auf den "offiziellen" Teil des Werklohns also den, für den eine Rechnung gestellt wurde.
Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof sodann in dieser Entscheidung eigentlich drei wesentliche Punkte für die Praxis: Dies ist zunächst einmal die Frage, ob im Hinblick auf diese Entscheidung eine Übertragbarkeit auf die Gewährleistungsansprüche besteht, ob also in dem Fall einer teilweisen Schwarzgeldabrede auch die Gewährleistungsansprüche insgesamt nicht mehr bestehen. Bei der vom Bundesgerichtshof angenommenen Gesamtnichtigkeit des Vertrages wäre dies aber nur konsequent und eine entsprechende Entscheidung steht eigentlich in Zukunft zu erwarten.
Zum anderen stellte sich für den Praktiker die Frage, wer denn genau die Schwarzgeldabrede beweisen muss und wie hoch die Darlegungslast an eine entsprechende Vereinbarung ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof sich bis heute nicht ausdrücklich erklärt. Insoweit ist sicherlich demnächst mit einer recht spannenden Entscheidung zu rechnen.
Schließlich stellte sich noch die Frage, ob und inwieweit nicht der Unternehmer, der sich auf eine Schwarzgeldabrede einlässt, Gefahr läuft, dass er den bereits gezahlten Werklohn an den Bauherrn zurückerstatten muss. Schließlich war doch der gesamte Vertrag nichtig und ein einklagbarer Anspruch auf den Werklohn bestand nicht. Mit dieser letzten Frage hat der Bundesgerichtshof sich nun jüngst befasst. Mit Urteil vom 11.06.2015 zum Az. VII ZR 216/14 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass ein Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer nicht besteht. Der aufgrund einer Schwarzgeldabrede erhaltene "Werklohn" kann also vom Unternehmer behalten werden. Hierzu bezieht der Bundesgerichtshof sich auf die Vorschrift des § 817 S. 1 BGB der bestimmt, dass der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet ist, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Allerdings schließt Satz 2 Halbsatz 1 dieser Vorschrift die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Besteller ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt.
Wer bewusst das im Schwarzarbeitsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft eben gerade nicht abzuschließen.